Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.05.1998; Aktenzeichen VI R 9/96)

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03. Januar 1992 wird der Einkommensteuerbescheid 1990 vom 10. Juli 1991 dahin geändert, daß die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 6.148 sfr gemindert werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das an den Kläger (Kl.) ausgezahlte Krankengeld nach § 3 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Der in … wohnhafte Kl. ist als Arbeitnehmer (Grenzgänger) in der Schweiz bei der … tätig. Im Streitjahr 1990 bezog er lt. Lohnausweis des Arbeitgebers einen Bruttoarbeitslohn von 53.438 sfr. Darin waren lt. Lohnausweis 6.148 sfr Tagegelder aus einer Krankenversicherung enthalten.

Im Einkommensteuer (ESt)-Bescheid für 1990 vom 10. Juli 1991 wurden diese Tagegelder entsprechend der Erklärung des Kl. als Arbeitslohn behandelt. Gegen diesen Bescheid legte der Kl. Einspruch ein mit dem Antrag, die Krankentagegelder nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG lohnsteuerfrei zu belassen. Mit Einspruchsentscheidung vom 03. Januar 1992 wies das FA den Einspruch zurück.

Zur Begründung führte es aus, nach dem Kollektivarbeitsvertrag habe der Schweizer Arbeitgeber zwei Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers:

a) Krankengeldversicherung

Der Arbeitnehmer muß für 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen versichert sein, wobei das Krankengeld für eine beschränkte Zeitdauer von maximal 6 Monaten 100 % des Lohnes betragen muß, danach noch 80 %. Die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an die Krankenversicherung sind grundsätzlich auf 2 % des durchschnittlichen Lohnes oder Gehaltes begrenzt.

b) Direkte Lohnzahlung

Der Arbeitgeber kann direkt den Lohn während der beschränkten Zeitdauer von maximal 6 Monaten bezahlen. Für die Folgezeit muß der Arbeitnehmer eine Versicherung auf eigene Kosten abschließen.

Der Unterschied zwischen den beiden Alternativen bestehe offensichtlich darin, daß die Beitragsleistung an die Krankenversicherung bei der Variante a) für den Gesamt Zeitraum von 720 Tagen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zu leisten seien. Dagegen erhalte der Arbeitnehmer bei der Variante b) beitragsfrei 100 % des Lohnes für eine begrenzte Zeitdauer von maximal 6 Monaten. Dafür müsse er andererseits für die Folgezeit den Versicherungsbeitrag alleine zahlen. Auch bei dieser Variante sei für den Gesamtzeitraum von 720 Tagen eine Krankenversicherung abzuschließen. Der Fall des Kl. entspreche der Alternative b). Sowohl bei der Alternative a) als auch bei der Alternative b) gehörten die Gesamtleistungen während des Zeitraums von 720 Tagen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn das Anliegen des schweizerischen Kollektivarbeitsrechts sei es, den Arbeitnehmer für krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechungen während einer Zeitdauer von 720 Tagen finanziell abzusichern. Nur so werde die Verpflichtung des Arbeitnehmers für den Abschluß einer „aufgeschobenen Krankenversicherung” verständlich. Auch wenn der Arbeitnehmer diese Versicherung abschließen und voll finanzieren müsse, gehe dies letztlich auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zurück. Die Leistungen der Krankenversicherung seien also nach ihrer Zielsetzung wie nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt in Wirklichkeit Lohnfortzahlungen.

Mit der Klage macht der Kl. weiterhin die Steuerfreiheit der streitigen Krankengelder geltend. Er sei vom 13. November 1989 bis 27. Mai 1990 krank gewesen, woraufhin die Betriebskrankenkasse seines Arbeitgebers ab dem dritten Monat der Arbeitsunfähigkeit Krankengeldleistungen bis einschließlich 27. Mai 1990 in folgender Höhe erbracht habe: Im Februar 1990 547,90 sfr, im März 1990 2.122,70 sfr, im April 1990 1.844,40 sfr, im Mai 1990 1.541,10 sfr und im Juni 1990 92,70 sfr. Die Zahlungen an ihn seien vom Beginn bis zum Ende seiner Krankheit in den ersten drei Monaten in voller Höhe seitens des Arbeitgebers geleistet worden, in den folgenden drei Monaten hälftig durch den Arbeitgeber und die Betriebskrankenkasse und für die Zeit danach in Höhe von 100 % durch die Betriebskrankenkasse. Diese Krankengeldleistungen seien im Arbeitsvertrag vom 06. Mai 1981 vorgesehen. Dort heißt es unter dem Abschnitt „Krankheit Unfall” und unter dem Abschnitt „Pensionskasse Krankenkasse”:

„Bei unverschuldeter Abwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall wird der Lohn im ersten Jahr der definitiven Anstellung während eines Monats voll ausgerichtet. Übersteigt die Dauer der Anstellung ein Jahr, so gelangt...

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