Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung der Beschwer bei einem als Grundlagenbescheid für den gesondert festzustellenden verbleibenden Verlustabzug heranzuziehenden auf --vor und nach begehrter Änderung-- eine Steuer von 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid; Sanierungsbedürftigkeit eines Unternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Bescheid über die Feststellung des zu versteuernden Einkommens nach § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1991 (ab 1999: Abs. 4) über das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu entscheiden ist, wenn das Einkommen durch Verlustvorträge in jedem Fall in Höhe von DM Null festzustellen ist.

2. Gläubiger handeln auch dann mit --einer die Steuerfreiheit einer Sanierungsleistung voraussetzenden-- Sanierungsabsicht, wenn diese eine unter mehreren Motiven ist; sie muss nicht alleiniges Motiv der Gläubiger sein.

3. Sanierungseignung einer Maßnahme: Wirken bei einem außergerichtlichen Vergleich alle Gläubiger in der Art und Weise zusammen, das die ungesicherten Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, dagegen die gesicherten Gläubiger lediglich fällige Forderungen nicht geltend machen, liegt ein Akkord vor, der ein Erlass i.S. des § 397 BGB darstellt.

 

Normenkette

AO 1977 § 350; KStG 1991 § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG (ab 1999: Abs. 4); EStG § 10d Abs. 3 (ab 1999: Abs. 4); FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 3 Nr. 66

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zum 31. Dezember 1993 durch Teilerlaß von Verbindlichkeiten ein nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz -EStG- steuerfreier Sanierungsgewinn erzielt wurde.

Die Klägerin -Klin- ist eine 1981 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit als freies Wohnungsbauunternehmen. Das Stammkapital wurde im Streitjahr mit DM ... von Herrn ... und mit DM ... von dessen Ehefrau ... gehalten. Von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Alleingeschäftsführer war ...

Bei der Durchführung eines Bauvorhabens in ... stieg der erste Generalunternehmer nach einem dreiviertel Jahr aus, ohne mit dem Bau zu beginnen, obwohl bereits sehr viele Wohnungen verkauft waren. Ein zweiter Generalunternehmer ging Pleite. Zwischenzeitlich waren die Baukosten so weit gestiegen, daß sie über den den Käufern garantierten Preisen lagen, so daß ein großer Verlust unvermeidbar war. In der Bilanz zum 31.12.1992 wurde ein nicht gedeckter Fehlbetrag in Höhe von über DM ... ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 30. März 1993 (Bl. 7 der Rechtsbehelfsakte) wandte sich ein Rechtsanwalt in Vollmacht der Klin an Gläubiger der Klin mit Forderungen in der Gesamthöhe von DM ... mit der Darstellung, daß die Klin durch den Ausfall von 2 Generalunternehmern gezwungen sei, Konkursantrag zu stellen. Es heißt in dem Schreiben: „Um diesen letzten Schritt, der Ihnen und den anderen Gläubigem großen Schaden zufügen würde, doch noch zu vermeiden, hat unsere Mandantschaft mit Großgläubigern – Bank und Handwerker – in den letzten Tagen Gespräche geführt, die einen außergerichtlichen Vergleich aussichtsreich erscheinen lassen... Der Schritt, der nicht mit eigenen Mitteln unserer Mandantschaft, sondern nur unter Zuhilfenahme von Mitteln Dritter möglich ist, würde voraussetzen, daß die Gläubiger einheitlich auf 60 % ihrer Forderung verzichten. Irgendwelche Nachbesserungen oder Sonderbehandlungen sind nicht möglich. In diesem Fall würden die von Dritten zur Verfügung gestellten Mittel ausreichen, die Verbindlichkeiten mit 40 % zu befriedigen.” Laut Aufstellung der Klin verzichteten die Gläubiger 1993 auf DM ... ihrer Forderungen. Zum Teil wurde der Verzicht von den Gläubigern davon abhängig gemacht, daß auch die anderen Gläubiger zustimmen (vgl. Blatt 17, 21, 24 der Rechtsbehelfsakte). Die Kosten des Rechtsanwalts betrugen DM ... Die Klin machte in ihrer Steuererklärung für 1993 einen Betrag in Höhe von DM ... als Sanierungsgewinn geltend.

Die ... schloß am 23. März 1993 mit der Klin und den Gesellschaftern ... eine vorläufige Vereinbarung und am 13. Oktober 1993 eine notarielle Vereinbarung, die im wesentlichen folgendes enthielt: „Die ... hat bei der ... Verbindlichkeiten aus Kontokorrent in Höhe von ca. DM ... und Darlehenskonten in Höhe von ca. DM ... ... Dafür haften Sicherheiten der Schuldnerin im Nominalwert von DM HU sowie Sicherheiten der Gesellschafter über nominal DM ... Der Gesellschafter ... ... übernimmt aus den Verbindlichkeiten der ... gegenüber der ... einen Teilbetrag in Höhe von DM ... in Form eines Darlehens. Die ... wird aus der Haftung für dieses Darlehen entlassen. Die Gesellschafter stellen für das Darlehen Sicherheiten zur Verfügung. Erlöse aus dem Verkauf von Objekten der ... werden zunächst auf dieses Darlehen der Gesellschafter angerechnet.

3. Teilverzicht

Die restlichen Forderung der ... gegen die ... ... sollen aus den in Abwicklung befindlichen Projekten und Grundbesitzverkäufen zurückgeführt werden. Die ... wird auf einen Teilbetrag dieser Forderungen in Höhe von DM ... verzichten, wenn die ... die nachstehenden Bedingungen erf...

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