Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufgrund von Herstellerrabatten pharmazeutischer Unternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Herstellerrabatte pharmazeutischer Unternehmen an Apotheken nach § 130a SGB V sind aus dem Nettowert der Lieferung zu berechnen.

2. Apotheken als Abnehmer der Lieferung der Hersteller müssen entsprechend den aus dem Nettobetrag errechneten Rabatt den Vorsteuerabzug berichtigen.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 1; SGB V § 130a

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 03. November 2006 wird geändert. Die Umsatzsteuer wird mit 189 961,04 Euro festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang die Klägerin als Herstellerin von Pharmazeutika die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den sogenannten Herstellerrabatt im Wege einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG kürzen darf.

§ 130a Abs. 1 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) in der hier einschlägigen Fassung des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4637) hat folgenden Wortlaut:

Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 01. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruchs zu erstatten.

Diese Regelung wird i.V.m. § 130a Abs. 2 SGB V meist als Herstellerrabatt bezeichnet.

Die Klägerin führt wie andere Hersteller die Erstattung aus Vereinfachungsgründen in der Weise durch, dass sie den Herstellerrabatt an Apothekenabrechnungszentren zahlt, die die Zahlungen gebündelt an die einzelnen Krankenkassen weiterleiten.

Im Rahmen einer das Jahr 2003 betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2003 zu Unrecht die ausgezahlten Erstattungen als Nettobeträge behandelt und die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht durchgängig in dem Voranmeldungszeitraum durchgeführt habe, in dem der Hersteller den Rabatt erstattet habe. Der Herstellerrabatt von 161.288,89 EUR sei somit um erst in 2004 ausgezahlte Rabatte von 22.297,52 EUR zu kürzen und von dem verbleibenden Betrag von 138.991,37 EUR die darin enthaltene Umsatzsteuer von 19.171,23 EUR abzuziehen, so dass die Bemessungsgrundlage lediglich um den Netto-Herstellerrabatt von 119.820,14 EUR zu mindern sei. Auf dieser Grundlage ergab sich eine Änderung der Umsatzsteuer zu Lasten der Klägerin von 6.635,02 EUR (vgl. den Bericht vom 06. August 2004 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Bl. 137ff. der Rechtsbehelfsakte).

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember 2003 vom 18. August 2004 setzte der Beklagte diese Vorauszahlung auf der Grundlage des Ergebnisses der Umsatzsteuer-Sonderprüfung fest.

Den am 17. September 2004 hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2004 als unbegründet zurück. Ergebe sich bei einer Lieferung im nachhinein eine Minderung des Kaufpreises um einen ganz bestimmten Betrag und erstatte der Lieferer dem Abnehmer diesen Betrag, so müsse es sich hierbei notwendig um einen Bruttobetrag handeln. In dem Gesamtbetrag, der an einen Abnehmer zurückfließe, müsse die Umsatzsteuer genauso zwingend enthalten sein wie in einem Gesamtbetrag, der einem Leistungsgeber zufließe. Dementsprechend habe das BMF in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2003 in Tz. 10 für den Fall einer nachträglichen Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Ausgabe von Gutscheinen geregelt, dass der Nennwert des Gutscheins einem Bruttobetrag entspreche, so dass dieser die Umsatzsteuer einschließe.

Die Klägerin hat hiergegen am 06. Dezember 2004 Klage erhoben. Die Klägerin sei als pharmazeutisches Unternehmen berechtigt, die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um den gesetzlich festgelegten und abgeführten sogenannten Herstellerrabatt zu kürzen. Die Hersteller bezahlten zur Vereinfachung den Zwangsrabatt nicht direkt an die Apotheken, sondern an Apothekenabrechnungszentren. Diese zahlten nicht an ...

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