Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz für verdeckte Gewinnausschüttungen als Werbungskosten des Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist ein Verhalten des Geschäftsführers, das eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet, in nicht unbedeutendem Maße von privaten Gründen mitgetragen, und lässt sich der Ersatz, der durch den Geschäftsführer der GmbH für die verdeckte Gewinnausschüttung gewährt wird, nur durch familiäre Beziehungen erklären, liegen hinsichtlich des Ersatzes keine Werbungskosten des Geschäftsführers aus nichtselbstständiger Arbeit vor.

2. Der Ersatz verdeckter Gewinnausschüttungen führt auch nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen VI B 139/06)

BFH (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen VI B 139/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übernahme von Schulden durch einen GmbH-Geschäftsführer, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten verdeckten Gewinnausschüttungen stehen, steuermindernd berücksichtigt werden kann.

I. Die Kläger (Kl) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der auch über eine Wohnung in Mallorca verfügende Kl war Geschäftsführer und Gesellschafter der –X– GmbH mit Sitz in –A–. Die Geschäftsführertätigkeit beendete er zum 31. Dezember 1997 zugunsten seiner Tochter –B–. Nachdem schon die Kl'in ihren Geschäftsanteil im Nennbetrag von 24.500 DM (49 vom Hundert des Stammkapitals) am 19. Mai 1999 auf die Tochter –B– übertragen hatte, schenkte auch der Kl mit Vertrag vom 26. Oktober 2000 seine hälftige Beteiligung an der GmbH seiner Tochter. –B– war seit Dezember 1993 Gesellschafterin der –X– GmbH, bis 19. Mai 1999 mit 1 vom Hundert des Stammkapitals. Zuvor waren die Kl an der GmbH je zur Hälfte beteiligt.

Bei einer von Juni 1995 bis August 1996 bei der –X– GmbH für die Jahre 1988 bis 1993 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die GmbH seit November 1986 regelmäßig im Inland …material eingekauft und es mit einem fünfprozentigen Aufschlag an die Firma –T– weiterverkauft hatte. Die –T– wurde 1986 als Aktiengesellschaft nach spanischem Recht gegründet und betrieb auf Mallorca ein … geschaft. Ihre Anteile befanden sich vollständig im Besitz von Ehefrau und Töchtern des Kl. Die Warenlieferungen der –X– GmbH blieben zu einem erheblichen Teil unbezahlt. Als sich im Jahr 1993 ein hoher Gewinn der –X– GmbH abzeichnete, nahm diese von den zu diesem Zeitpunkt auf 617.441,12 DM aufgelaufenen Forderungen an die –T– Abschreibungen in Höhe von 310.962,87 DM vor und gewährte darüber hinaus „für nicht mehr verkäufliche Ware” eine Gutschrift in Höhe von 100.000 DM. Für die der –T– eingeräumten langfristigen Kredite verlangte die –X– GmbH keine Zinsen. In dem Verzicht auf eine Verzinsung sah der Prüfer ebenso verdeckte Gewinnausschüttungen wie in der gewährten Gutschrift in Höhe von 100.000 DM.

II. Zum 31. Dezember 1997 standen bei der –X– GmbH noch Forderungen an die –T– in Höhe von 473.657,52 DM zu Buche.

Am 27. September 1999 schloss der Kl mit der durch ihre neue Geschäftsführerin, seine Tochter –B–, vertretenen –X– GmbH eine Vereinbarung, wonach er dieser gegenüber anerkenne, dass er zum Ersatz des Betrages verpflichtet sei, der bei der Firma –T– nicht beigetrieben werden könne, weil er insoweit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt habe und das Finanzamt zu der Auffassung gekommen sei, dass verdeckte Gewinnausschüttungen vorlägen. Zum Ausgleich von eventuellen Ansprüchen, die der –X– GmbH aus diesem Grunde zustünden, verpflichtete sich der Kl zu folgenden Zahlungen:

  1. „Die in der Bilanz 1997 ausgewiesene Tantieme wird auf den steuerlichen Zuflusszeitpunkt verrechnet.
  2. Eventuell für die Jahre 1998 und 1999 verbleibende Ansprüche auf Tantiemen werden zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung mit der Tantieme verrechnet.
  3. Der gesamte ausschüttungsfähige Gewinn wird, soweit er Herrn … zusteht, zur Tilgung der Forderung verwendet. Eine danach verbleibende Restforderung erbringt Herr … in jährlichen Raten, beginnend am 31.12.2000, am 31.12.2001, am 31.12.2002, am 31.12.2003, am 31.12.2004 zu gleichen Teilen.
  4. Die –X– GmbH tritt Herrn … als Ausgleich die ihr zustehende Forderung gegen die –T– ab. Herr … nimmt diese Abtretung an. Dabei gehen die Vertragschließenden davon aus, daß eine Beitreibung der Forderung gegenüber der –T– nicht möglich sein wird.
  5. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche zwischen der –X– und Herrn … wegen der Forderung –T– erledigt sind.”

Auf die Vereinbarung vom 27. September 1999 (Einkommensteuerakten 1998, Bl. 32 f.) wird Bezug genommen.

In der am 2. Mai 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kl als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit „VerrBeträge mit Ford –T–” in Höhe von 61.069 DM geltend. Zur Begründung gab er an, er habe sich mit der –X– GmbH geeinigt, dass er ihren Sc...

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