rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Veräußerungsgewinns bei der Übertragung des Bruchteils an einem Gesellschaftsanteil. einheitliche Beteiligung bei Hinzuerwerb eines Anteils einer Personengesellschaft. Beiladung nach Vollbeendigung der Personengesellschaft. einheitlicher Gewinnfeststellung 1994

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert, den die Veräußerer zuvor sukzessiv zu unterschiedlichen Anschaffungskosten (bei der Gründung sowie einem späteren Hinzuerwerb eines weiteren Bruchteils) erworben hatte, so ist der Buchwert des veräußerten Teilgesellschaftsanteils im Wege einer Durchschnittsbewertung zu ermitteln, d. h. der Buchwert des veräußerten Teilanteils ist im Verhältnis des veräußerten Teils zum nichtveräußerten Anteil aufzuteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.2.1997 IV R 15/96, BStBl II 1997, 535).

2. Erwirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen weiteren Anteil hinzu, verliert dieser neu hinzuerworbene Anteil grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit und bildet mit dem bisherigen Anteil einen nunmehr einheitlichen Anteil. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anteile nicht mit unterschiedlichen Sonderrechten ausgestattet sind oder Beschränkungen unterliegen wie z. B. Testamentsvollstreckung, Treuhandschaft, Nießbrauch, Vor- und Nacherbschaft.

3. Ist eine Personengesellschaft zwischenzeitlich in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und dadurch wegen Vollbeendigung erloschen, so sind hinsichtlich eines vor der Umwandlung erzielten Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter nicht notwendig beizuladen.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5; FGO § 60 Abs. 3, § 48 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bei Veräußerung eines Bruchteils des Mitunternehmeranteils angefallene Gewinn nach dem Buchwert des veräußerten Teilgeschäftsanteils im Wege der Durchschnittsbewertung zu ermitteln ist.

Die Klägerin war an der als Kommanditistin beteiligt. Durch Beschluss vom 19. August 1999 wurde die Kommanditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, an der die Klägerin im gleichen Verhältnis wie zuvor an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist. Die Klägerin hat ihren Kommanditanteil von ihrem im Jahr 1981 verstorbenen Vater geerbt. Die Höhe der Beteiligung entsprach den Beteiligungsverhältnissen des Stammes bei Gründung der KG. Zum 31. Dezember 1992 betrug die auf dem Kapitalkonto 1 gebuchte Beteiligung der Klägerin 777.334 DM. Dies entsprach bei einem Gesamtkapital von 22.000.000 DM einem Beteiligungsverhältnis von 3.53 v.H.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 1992 erwarb die Klägerin zum 1. Januar 1993 von einer weiteren Beteiligten ihres Stammes einen Teilkommanditanteil von nominal 194.333.25 DM zum Preis von 1.500.000 DM hinzu. Dies entsprach rd. 0,88 v.H. des Kapitals der Kommanditgesellschaft. Die Kommanditeinlage der Klägerin erhöhte sich damit auf 971.667,25 DM, ihr Verhältnisanteil auf 4,42 v.H. Zusätzlich zum Kaufpreis musste die Klägerin für zwangsthesaurierte Gewinne der Jahre 1991 und 1992 137.576,75 DM sowie 8.165,25 DM für Mehrbelastung aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung bezahlen.

In den Jahren 1993 und 1994 erhöhte die Kommanditgesellschaft ihre festen Kapitalanteile um insgesamt 11.000.000 DM auf 33.000.000 DM. Zum 31. Dezember 1994 betrug der dadurch um 485.832,75 DM erhöhte Kommanditanteil der Klägerin 1.457.500 DM. Da sich die Beteiligungsverhältnisse durch die Kapitalerhöhungen nicht änderten, entsprach der Verhältnisanteil der Klägerin weiterhin 4,42 v.H.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin zum 31. Dezember 1994 einen Teilkommanditanteil i.H.v. 194.332 DM an die Beteiligten ihres Stammes für 1.500.000 DM zuzüglich 145.742 DM für zwangsthesaurierte Gewinne der Jahre 1991 und 1992. Mit Vertrag vom 13. April 1995 übertrug die Klägerin rückwirkend auf den 31. Dezember 1994 von ihrem Kapitalkonto II insgesamt 404.072 DM anteilig auf die Erwerber des Teilkommanditanteils „im Interesse des Gleichklangs der Beteiligungsverhältnisse auf den Kapitalkonten II der Gesellschafter”. Die Gegenleistung entsprach dem Betrag der übertragenen Kapitalanteile.

Im Rahmen einer bei der Kommanditgesellschaft für die Jahre 1990 bis 1994 durchgeführten Außenprüfung wurde auch der aus der Veräußerung des Teilkommanditanteils der Klägerin im Jahr 1994 erklärte sowie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) festgestellte Verlust i.H.v. 165.337,35 DM geprüft (vgl. Tz. 1.24 a bis c des Berichts über die Betriebsprüfung bei der KG vom 6. Februar 1998). Dabei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei Ermittlung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung zum 31. Dezember 1994 wegen fehlender Identität als Buchwert nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erwerbs am 1. Januar 1993 angesetzt werden kön...

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