rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 6.2.1990 und der geänderte ESt-Bescheid für 1989 vom 11.10.1995 werden geändert. Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist als Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Baumbestandes ein Betrag in Höhe von … DM anzusetzen.

2. Die Neuberechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) veräußerte durch Kaufvertrag vom 10.3.1989 … ha Wald in der Gemarkung … Der Kaufpreis wurde wie folgt vereinbart:

Kaufpreis

… DM

hiervon entfallen

a) auf den Grund und Boden (einschl. ca. 13 km befestigter Holzabfuhrwege)

… DM

b) auf den Wert des vorhandenen Baumbestandes (Bestockung)

… DM

Dieser vertraglichen Kaufpreisaufteilung lag ein vom Kl in Auftrag gegebenes Wertgutachten zugrunde.

Am 19.6.1989 meinten die Kl, der steuerpflichtige Gewinn aus dem Grundstücksverkauf belaufe sich auf ca. … DM abzüglich Veräußerungskosten von ca. … DM = … DM.

Am 12.10.1989 fand in … ausweislich eines Schreibens der OFD … vom 23.10.1989 an das FA eine Besprechung zwischen dem Kl, seinem Berater und dem Forstsachverständigen der OFD … statt Letzterem wurde das von dem Kl in Auftrag gegebene Wertgutachten vorgelegt. Nach diesem Schreiben soll beim Bestandswert Einigkeit über einen Teilwertansatz von … Mio DM erreicht worden sein. Dieser Wert berücksichtigte sowohl die Endnutzungen seit Erstellung der Forsteinrichtung als auch die in der Tendenz zu geringe Bonitierung. Beim Bodenwert wurde keine Einigung erzielt. Die OFD hielt – orientiert an Bodenwerten anderer Grundstücke – einen Bodenwert von … DM pro qm und somit von s.s. … DM/qm × … qm = … DM (gerundet … Mio DM) für zutreffend. Sie teilte den Kaufpreis in Verhältnis 5,9: 8,5 auf und errechnete folgenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn:

Kaufpreis … Mio DM × Teilwertansatz Bestandeswert … DM/(Bodenwert … Mio DM + Bestandeswert … Mio DM) = … Mio DM

Nach Abzug der geschätzten anteiligen Veräußerungskosten in Höhe von … DM und des anteiligen Buchwerts und unter Berücksichtigung der übrigen voraussichtlichen Besteuerungsgrundlagen legte das FA im Vorauszahlungsverfahren einen steuerpflichtigen Gewinn aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von … DM zugrunde.

Hiergegen legten die Kl mit Schreiben vom 27.11.1989 Einspruch ein. Sie meinten, nach dem BFH-Urteil vom 9.4.1987 IV R 332/84, BFH/NV 1987, 763 sei der im Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung von Bestockungswert und Bodenwert grundsätzlich zu folgen. Ein entsprechendes Gutachten sei der OFD … vorgelegt worden. Die Kl begehrten, daß das FA einen auf den Baumbestand entfallenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM festlegt.

Das FA wies in der Einspruchsentscheidung vom 6.2.1990 den Einspruch wegen Vorauszahlungsbescheid über ESt zum 10.12.1989 als nicht begründet zurück.

Sofern die Vertragsparteien im Kaufvertrag selbst eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf die Einzelwirtschaftsgüter vorgenommen hätten, sei diesem steuerlich zwar grundsätzlich zu folgen (BFH-Urteile vom 16.6.1971 IV R 84/70, BFHE 105/5, BStBl II 1972, 41; vom 21.1.1971 IV 123/65, BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 62; vom 31.1.1973 I R 197/70, BFHE 108, 509, BStBl (I 1973, 391), zumal Veräußerer und Erwerber, falls beide der ESt oder KSt unterliegen, regelmäßig eine unterschiedliche Interessenlage hätten. Die vertraglichen Abmachungen könnten steuerlich aber dann keine Anerkennung finden, wenn die vereinbarte Kaufpreisaufteilung wie im Streitfall den tatsächlichen Wertverhältnissen nicht gerecht werde und es sich dabei nicht nur um unwesentliche Abweichungen handle. Die Veranlagungsstellen der Finanzämter seien daher angewiesen, die Kaufpreisaufteilung stets durch den Forstsachverständigen der OFD überprüfen zu lassen (Landwirtschaftskartei der OFD'en Freiburg, Karlsruhe Stuttgart K IV Nr. 2).

Bei Waldverkäufen müsse der Veräußerungspreis, insbesondere auch wegen der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG, auf die verkauften Einzelwirtschaftsgüter (Grund und Boden, Aufwuchs, Gebäude, Jagdhütten, Waldwege, Inventar usw.) aufgeteilt werden. Den Aufteilungsmaßstab bildeten die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter (BFH in BFHE 102, 464, BStBl II 1971, 62). Ergäben sich Über- oder Unterpreise, weil die Summe der Teilwerte niedriger oder höher sei als der vereinbarte Gesamtkaufpreis, so müßten die Kaufpreisanteile der einzelnen Wirtschaftsgüter durch Auf- oder Abstockung der Teilwerte im Verhältnis dieser Teilwerte ermittelt werden (BFH-Urteil vom 16.12.1981 I R 131/78, BFHE 135, 185, BStBl II 1982, 30). Lägen jedoch gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, daß beispielsweise ein Überpreis nur für eines von mehreren Einzelwirtschaftsgütern gezahlt wurde, so sei der Überpreis allein diesem Wirtschaftsgut zuzurechnen (BFH in BFH/NV 1987, 763). ...

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