Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Umsatzpacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei einer Pacht, die sich nach dem Umsatz des Pächters bemisst, sind die Pachtzinsen bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG hinzuzurechnen.

2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsnorm bestehen keine Bedenken (so auch FG Münster v. 22.08.2012, 10 K 4664/10 G).

 

Normenkette

GewStG 2008 § 8 Nr. 1e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 43/14)

BFH (Urteil vom 18.08.2015; Aktenzeichen I R 43/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf x.xxx.xxx EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendung der Gewerbesteuerhinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e) des GewerbesteuergesetzesGewStG – in der im Streitjahr 2008 gültigen Fassung.

Die Klägerin ist Organträger der XZ AG (Organgesellschaft) – nachfolgend AG – i. S. des Körperschaft- und Gewerbesteuerrechts; die AG ist ihrerseits Organträger der XY GmbH (Organgesellschaft) – nachfolgend GmbH –. Sie ist somit mittelbare Organträgerin der GmbH. …

Sowohl für die Klägerin als auch für die AG und die GmbH wurden am 8. April 2010 die Steuererklärungen zuzüglich Bilanzen für 2008 beim beklagten Finanzamt – FA – eingereicht.

In den Bilanzen der GmbH wurden Umsätze … als eigene Umsätze erklärt. Denn laut Pachtvertrag erhält die GmbH … Pachteinnahmen. Im Gegenzug wurden Pachtaufwendungen für die angemieteten Anlagen geltend gemacht.

In den Gewerbesteuererklärungen der GmbH wurden u. a. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG erklärt. Die Höhe des Hinzurechnungsbetrags wurde für das Streitjahr mit xxx.xxx.xxx EUR angegeben.

Mit Schreiben vom … stellte die Klägerin den Antrag, die Steuererklärungen für 2008 hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG zu berichtigen. Es wurde beantragt, den bei der GmbH erklärten Betrag in Höhe von xxx.xxx.xxx EUR um xx.xxx.xxx EUR auf xx.xxx.xxx EUR zu mindern.

Der streitige Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag erging mit Datum …l 2011. In diesem Bescheid wurde dem Antrag der Klägerin nicht gefolgt.

Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom … August 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde; wegen der Einzelheiten wird auf diese Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit Schriftsatz vom … September 2011, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben.

Abweichend von ihrem außergerichtlichen Antrag vom …, abweichend von dem Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und abweichend von dem ursprünglich im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Erklärungen verfolgt die Klägerin ihr Begehren jetzt mit folgender Argumentation:

Für den vorliegenden Rechtsstreit seien allein diejenigen Pachtverhältnisse relevant, in denen mit den Eigentümern eine bloße Umsatzpacht vereinbart sei.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei eine über die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Pächters hinausgehende Leistung des Pächters gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen. Die Herausforderung in der Praxis bestehe vor diesem Hintergrund darin, die gesetzlichen von den vertraglichen Pflichten abzugrenzen, da nur so herausgefunden werden könne, ob bestimmte Aufwendungen, die nicht nur reine Betriebskosten seien, hinzugerechnet werden könnten. Auf Pachtverträge fänden grundsätzlich die Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung (§ 581 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–). Daraus folge, dass den Verpächter primär die Sacherhaltungspflicht treffe. Bei Grundstückspacht mit Inventar werde dieser Grundsatz über § 582 Abs. 1 BGB dahingehend eingeschränkt, das dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke obliege. Der Verpächter bleibe verpflichtet, die Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenen Umstands in Abgang kommen (§ 582 Abs. 2 Satz 1 BGB). Damit sei für Pachtverträge festzuhalten, dass die gesetzliche Instandhaltungsverpflichtung des Pächters weiter gezogen sei als bei Mietverträgen.

Der hier zu entscheidende Sachverhalt beziehe sich auf Pachtverträge der Klägerin mit den Eigentümern. Da die Klägerin die einzelnen Objekte als separate Profitcenter führe, könnten die im Jahr 2008 angefallenen Kostenbestandteile aufgegliedert werden. Danach seien folgende Kostengruppen angefallen:

  • ▹ Energiekosten (Strom, Wasser, Gas),
  • ▹ Reparaturen/Instandhaltung an den von der Klägerin eingebrachten Betriebsvorrichtungen,
  • ▹ Reinigungskosten,
  • ▹ Müllentsorgung,
  • ▹ Externe Serviceleistungen (z. B. Geldentsorgung, …),
  • ▹ Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (…, Arbeitskleidung, Leuchtmittel, sonstige Betriebsmittel),
  • ▹ Personalkosten,
  • ▹ Abschreibungen auf Betriebs- und Geschäftsausstattung der Klägerin.

Die übrigen Betriebsaufwendungen beinh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge