Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahmeverlust bei verschmelzender Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen; Anteile an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bei einem Einzelunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG gehört auch die Umwandlung der Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen nach dem UmwStG. In einem solchen Fall gehen die Vorschriften des UmwStG als Spezialvorschriften der allgemeinen Regelung in § 17 EStG vor. An die Stelle einer Besteuerung nach § 17 EStG treten bei einer verschmelzenden Umwandlung die §§ 4, 5 UmwStG 1977. Danach bleibt ein im Zuge einer verschmelzenden Umwandlung sich ergebender Übernahmeverlust unberücksichtigt.

2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind bei einem Einzelunternehmen dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn ihre Anschaffung betrieblich veranlasst ist, d.h. wenn die Beteiligung nach ihrer Art und nach der tatsächlichen Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der unternehmerischen Position dient. Normale Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen als Lieferanten, Abnehmer, Kreditgeber, Schuldner, Bürge, Verpächter oder Pächter einzelner Wirtschaftsgüter oder die organisatorische oder finanzielle Unterstützung oder Zusammenarbeit reichen in der Regel nicht aus, um ohne Buchung notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen, auch nicht Branchengleichheit der Unternehmen.

 

Normenkette

UmwStG 1977 § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1; UmwStG § 1 Abs. 1; UmwStG 1977 § 4; EStG § 17 Abs. 4, § 5; UmwStG 1977 § 6 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 89/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer (ESt) auf den 31. Dezember 1990 durchzuführen war.

Der Kläger (Kl) betreibt als freiberuflich Tätiger ein Institut für … Daneben war er bis zum 31. Oktober 1988 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer …

Am 14. Dezember 1988 wurde notariell beurkundet,

daß die … zum 31. Oktober 1988 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vom 6. November 1969 durch Übertragung des Vermögens mit Schulden ohne Abwicklung auf den Kl als alleinigen Gesellschafter umgewandelt wird.

Unternehmensgegenstand der … war der Betrieb eines… aller Art sowie … in den genannten Bereichen.

Die Anteile des Kl an der … waren in den Bilanzen des … nicht als Betriebsvermögen (BV) erfaßt.

Aufgrund der Umwandlung der … auf den Kl als Einzelunternehmer in dem … machte der Kl im Jahre 1988 bei der Gewinnermittlung für das … einen Verlust von … DM als außerordentlichen Aufwand geltend. Den Verlust ermittelte er wie folgt:

Verlustvortrag bei der … zum 1. Januar 1988

… DM

+ Fehlbetrag bei der … zum 31. Oktober 1988

… DM

… DM

- Umwandlungsmehrwert beim Anlagevermögen der…

… DM

… DM

- Einlage GmbH-Anteile

… DM

… DM.

Nach Abzug dieses Verlustes erklärte der Kl für das … noch einen Gewinn von … DM im Jahr 1988.

Der Beklagte (Bekl) lehnte einen Abzug des geltend gemachten Verlustes bei der Gewinnermittlung für das … ab, weil die Anfeile an der … nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1977) in §§ 5 Abs. 5 und 6 lediglich mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten bemessen und demgemäß die bei der … bis zur Übernahme durch das … aufgelaufenen Verluste bei dem … nicht berücksichtigt werden könnten.

In dem danach für das Jahr 1988 ergangenen ESt-Bescheid belief sich das zu versteuernde Einkommen vor Abzug der Kinderfreibeträge auf … DM.

Bei der ESt-Veranlagung für das Jahr 1990 ergab sich beim Gesamtbetrag der Einkünfte ein Verlust von … DM, den der Bekl

auf die Jahre

mit DM

1988

1989

zurücktrug. Dadurch entfiel sowohl für das Jahr 1988 als auch für das Jahr 1989 die ESt. Wegen der danach fehlenden Beschwer wurde eine vom Kl für das Jahr 1988 nach einem erfolglosen Einspruch erhobene Klage zurückgenommen.

Ein Antrag des Kl auf den 31. Dezember 1990, einen bei der ESt verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von … DM gesondert festzustellen, lehnte der Bekl ab. Hiergegen wendet sich nach einem erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung der ablehnenden Bescheids vom 6. Oktober 1993 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10. November 1995 einen Verlustabzug zum 31. Dezember 1990 von … DM festzustellen.

Zur Begründung trägt er vor,

der durch die verschmelzende Umwandlung der … auf das Einzelunternehmen … entstehende Verlust sei im Jahr 1988 zu berücksichtigen gewesen. Werde der Verlust berücksichtigt, vermindere sich der Verlustrücktrag aus dem Jahr 1990 entsprechend, so daß im Jahr 1990 noch ein festzustellender Vertust nach § 10d EStG verbleibe.

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Vermögensübertragung auf einen Einzelunternehmer sei als Auflösung der Gesellschaft nach § 17 Abs. 4 EStG zu behandeln. Der Vertust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung se...

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