rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für über 27 Jahre altes, behindertes Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Kind aufgrund einer vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung (hier: Drogenabhängigkeit) erst zu einem späteren Zeitpunkt unfähig, sich selbst zu unterhalten, liegen ab diesem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1

 

Tenor

I. Der Bescheid des Arbeitsamtes vom 16. Februar 2000 über die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für den Sohn D. sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2000 werden aufgehoben. Das beklagte Arbeitsamt wird verpflichtet, der Klägerin ab Januar 2000 für ihren Sohn D. Kindergeld in der jeweiligen gesetzlichen Höhe (ab Januar 2000 monatlich 270 DM = 138,05 EUR) zu gewähren.

II. Die Kosten des Verfahren trägt das beklagte Arbeitsamt.

III. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Arbeitsamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert wird auf 4.050 DM = 2.070,73 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Arbeitsamt verpflichtet ist, der Klägerin ab Januar 2000 für ihren zu diesem Zeitpunkt 33 Jahre alten drogenabhängigen Sohn Kindergeld zu gewähren.

Die 1944 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter des am 20. November 1966 geborenen D., der seit seinem 14. Lebensjahr eine Vielzahl von Drogen konsumiert. Nach dem Hauptschulabschluss begann er eine Zimmermannslehre im Zimmereibetrieb seines Vaters in H., die er 1983 nach etwa einem Jahr abbrach. Den Besuch einer Metallfachschule beendete ebenfalls vorzeitig ohne Abschluss. Er war wiederholt straffällig u. a. wegen mehrerer Diebstähle in den Jahren 1980 bis 1982, versuchter Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen im Jahr 1984, unerlaubten Erwerb und Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Jahr 1986 sowie wegen eines bewaffneten Raubüberfalls auf eine Bank am 19. November 1987. Wegen der beiden zuletzt genannten Straftaten sowie wegen in der Folgezeit begangener weiterer Delikte war er wiederholt längere Zeit in Haft. Ende 1995 unternahm er während eines Haftaufenthaltes einen Strangulationsversuch, nachdem er in früheren Jahren bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte. Mehrere Drogentherapiemaßnahmen waren erfolglos.

Er bewohnt kostenlos eine Wohnung im Hause seiner Eltern in H. Er war sporadisch beschäftigt. Seit 26. November 1992 bezog er mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und nach dessen Auslaufen Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Baden vom 19. Januar 2000 wurde ihm rückwirkend ab 01. November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 785,40 DM gewährt. Das Versorgungsamt hat für ihn mit Bescheid vom 16. Juni 2000 rückwirkend ab 01. Januar 1993 wegen Suchtkrankheit, chronischer Leberentzündung und Depressionen gemäß § 4 Schwerbehindertengesetz einen Grad der Behinderung von 60 % festgestellt und ihm gleichzeitig einen Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Am 26. Januar 2000 beantragte die Klägerin für ihren Sohn beim beklagten Arbeitsamt die Gewährung von Kindergeld. Zum Nachweis seiner Behinderung fügte sie dem Antrag ein psychiatrisches Gutachten des Arztes vom Zentrum für Psychiatrie vom 07. Juli 1998 bei, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (vgl. Kindergeldakte Bl. 5 ff.).

Das Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Februar 2000 mit der Begründung ab, der Sohn der Klägerin könne gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht bei der Kindergeldfestsetzung berücksichtigt werden, weil seine Behinderung erst nach Vollendung seines 27. Lebensjahres eingetreten sei.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte die Klägerin am 25. Februar 2000 mit der Begründung Einspruch ein, die Drogenproblematik ihres Sohnes habe bereits mit dem 15. Lebensjahr begonnen. Er habe keine Berufsausbildung gemacht und sei bis zum Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente im November 1999 nur sporadisch beschäftigt und sei schon weit vor Vollendung seines 27. Lebensjahres nicht mehr in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Er sei überfordert, kontinuierlich einer üblichen Beschäftigung nachzugehen und sei immer wieder in stationärer Behandlung gewesen. Dies ergebe sich aus den Akten des Arbeitsamtes für den Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Im Übrigen werde auf das beigefügte jugendpsychiatrische-forensische Gutachten des ärztlichen Direktors der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität, vom 01. Dezember 1988 verwiesen (vgl. Kindergeldakte Bl. 26 ff.).

Das Arbeitsamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2000 als unbegründet zurück, auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Dagegen ric...

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