Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach § 23 Abs. 1 S. 4 EStG. Abgrenzung des Veräußerungsgeschäfts von der nicht steuerbaren Rückabwicklung des Kaufvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Kommanditanteil treuhänderisch gehalten, wird der Anteil nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO dem Treugeber und nicht dem Treuhandkommanditisten zugerechnet.

2. Die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren seit deren Anschaffung gilt gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, also der im Eigentum der Gesellschaften stehenden Grundstücke.

3. Wird ein Vertrag als Kaufvertrag bezeichnet und enhält er keinerlei Regelungen zu den üblichen Fragen einer Schadensregulierung, handelt es sich um ein unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 EStG steuerbares Veräußerungsgeschäft und nicht um eine nicht steuerbare Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf etwaige Schadensersatzansprüche, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung zustehen könnten, verzichtet.

4. Die falsche Benennung der Änderungsvorschrift führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheids, sondern zu einem unerheblichen Begründungsmangel.

 

Normenkette

EStG 2006 § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, 127; BGB §§ 252, 346

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen IX R 45/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Kläger ein privater Veräußerungsgewinn im Sinne des §§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) entstanden ist.

1. Der Kläger und seine Ehefrau B traten zum Zwecke privater Kapitalanlagen im Dezember 1997 der Immo GmbH & Co KG und im Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co. KG als Treugeberkommanditisten bei. Der Gesellschaftszweck der beiden als geschlossene Immobilienfonds konzipierten Gesellschaften bestand im Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung, der Vermietung sowie in der Verwertung von Immobilien. Sowohl die Immo GmbH & Co KG als auch die Immo Verw GmbH & Co. KG waren Eigentümer von Immobilien oder erwarben Beteiligungen an Objektgesellschaften (vgl. z.B. § 2 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co. KG – X Fonds –; Ordner X Fond A, Register 4). Persönlich haftende Gesellschafter waren bei beiden Gesellschaften eine Verwaltungsgesellschaft und eine natürliche Person.

Die Immo GmbH & Co KG und die Immo Verw GmbH & Co. KG waren – neben weiteren geschlossenen Immobilienfonds – ab 1995 von der Bank I AG initiiert worden. Letztere hatte sich dazu mehrerer Tochtergesellschaften bedient, darunter auch der X Bank (X Bank). An den Fondsgesellschaften wurden Treuhandkommanditisten beteiligt, die sowohl im eigenen Namen als auch für noch zu werbende Treugeber (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrags der Immo Verw GmbH & Co. KG – X Fonds –; Ordner X Fond A., Register 4) Gesellschaftsanteile hielten. Kapitalanlegern wie dem Kläger und seiner Ehefrau wurde nach einheitlichem Muster der Abschluss von Treuhandverträgen angeboten, wonach sich der Treuhandkommanditist verpflichtete, seine Beteiligung künftig treuhänderisch für die Kapitalanleger (Treugeber) zu verwalten. Der Treuhandkommanditist übte seine Gesellschafterrechte nach deren Weisungen aus. Im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wurden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Kommanditisten behandelt. Sie durften an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und die auf ihre Beteiligungen entfallenden Stimmrechte sowie die einem Kommanditisten nach dem Gesetz zustehenden Kontroll- und sonstigen Rechte unmittelbar selbst ausüben (s. § 2 des Treuhandvertrags, Ordner X Fond A., Register 4).

Der Vertrieb der Beteiligungen an den Immobilienfonds erfolgte durch die Immobilien Beteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der Bank I GmbH.

Ihre „Beitrittserklärung” für die Immo GmbH & Co KG – X Bank Fonds V – unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau am 10. Dezember 1997. Im Zeichnungsschein-Nr. xxx ist ausgeführt, dass sie beabsichtigen, sich mit einem Nominalkapital von 200.000 DM als Treugeberkommanditisten zu beteiligen. Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgte am 31. Dezember 1997 (vgl. Zertifikat der X Bank; Rb-Akte A Bl. 132).

In gleicher Weise traten der Kläger und seine Ehefrau am 15. Dezember 1998 der Immo Verw GmbH & Co. KG – X Fonds – als Treugeberkommanditisten bei. Ihr Nominalkapital betrug 300.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. yyy) und 200.000 DM (Zeichnungsschein-Nr. zzz; Rb-Akte A Bl. 133 ff.). Bezüglich der dortigen Beteiligung endete das Treuhandverhältnis im Januar 2002 (Rb-Akte Bl. 137).

2. Die wirtschaftliche Entwicklung der Fonds entsprach nicht den Erwa...

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