rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990

 

Tenor

Auf die Klage wird die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung auf … DM festgestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Finanzamt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des zum 31.12.1990 festzustellenden verbleibenden Verlustabzugs.

Die Klägerin (Klin) betreibt die Wasserversorgung in ihrer Gemeinde in Form eines Eigenbetriebs unter dem Namen … an der Fils. Auf die im Streitjahr gültige Satzung vom 24.6.1986 und die dazu ergangene Geschäftsordnung vom 1. Februar 1991 wird Bezug genommen.

Mit gemäß § 164 AO unter dem Nachprüfungsvorbehalt ergangenem Bescheid vom 10.3.1992 war der zum 31.12.1990 verbleibende Verlustabzug gem. § 10 d Abs. 3 EStG auf … DM festgestellt worden.

Eine Betriebsprüfung bei dem Eigenbetrieb der Klin führte diesbezüglich zu umfangreichen Änderungen und schließlich zu der Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1990 in Höhe von … DM. Die Parteien streiten nur darüber, ob dieser Betrag – wie die Klin meint – um … DM zu erhöhen ist. Der Betriebsprüfungsbericht führt insoweit aus: „Für das Ablesen des Abwassers sind die anteiligen Personalkosten der Ableser in Höhe von jährlich … DM auszuscheiden”.

Dem liegt folgendes zugrunde:

Gem. § 37 der Wasserversorgungssatzung vom 6. Dezember 1983 setzt sich der Wasserzins aus einer Grundgebühr und der Gebühr nach dem gemessenen Verbrauch zusammen, der durch Zählerablesung ermittelt wird.

Gem. § 25 der Abwassersatzung vom 6. Februar 1979 wird die Abwassergebühr in der Regel (d.h. von rd. 95% der Abwassereinleiter) nach der angefallenen Abwassermenge bemessen. Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung der der (dortigen) Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch.

Die verwaltungstechnische Abwicklung der Inrechnungstellung beider Gebühren geht bei der Klin wie folgt vor sich: Möglichst zeitnah zum Jahresende werden zu diesem Zweck von dem Eigenbetrieb … gewonnene und bezahlte Mitarbeiter mit der Zählerablesung bei den Verbrauchern betraut und bringen die Ergebnisse zum Steueramt der Klin, wo sie überprüft und in verarbeitungsfähige Form umgewandelt werden. Von dort gehen diese Daten zum Zweckverband … dem die Klin angehört, und der in ein und derselben Urkunde die Bescheide erstellt, die den Wasserzins und die Abwassergebühr ausweisen, welche sodann von der Klin durch ihren Botenmeister den Gebührenschuldnern zugestellt werden. Diese entrichten die von ihnen geschuldete Gesamtsumme an die Stadtkasse der Klin, von wo der dem Eigenbetrieb … zustehende Anteil zu bestimmten Zeitpunkten den … zugeleitet wird. Zinsen werden diesbezüglich berechnet.

Mitglied im Zweckverband … ist die Klin, nicht deren Eigenbetrieb …. Das dem Zweckverband aus dem dort vorgenommenen Arbeitsgang der Rechnungstellung zustehende, zunächst von der Klin als Mitglied aufgebrachte Entgelt wird aufgeteilt und dem Eigenbetrieb … nur insoweit belastet, als es dem Anteil der Rechnungstellung des Verbrauchs, nicht hingegen, soweit es dem Anteil der Rechnungstellung der Abwassergebühr entspricht. Dieser letztere Anteil verbleibt der Tragung durch die Klin selbst. Der Eigenbetrieb … erbringt an die Klin einen Verwaltungskostenbeitrag, mit welchem anteilig die Leistungen des Kämmerers (kaufmännischer Werkleiter) des technischen Werkleiters, der Stadtkasse (Inkasso) des Vertreters des technischen Werkleiters (§ 3 Geschäftsordnung) und des Steueramts entgolten werden. Nicht in diesen Verwaltunskostenbeitrag einbezogen sind beispielsweise kleinere Leistungen wie etwa die der Vertreterin des kaufmännischen Werkleiters (§ 3 Geschäftsordnung), des Botenmeisters der Klin und derjenigen Schreibkraft, welche die Rechnungsabschlüsse des Eigenbetriebs … ins Reine schreibt.

Im übrigen unterliegt der Eigenbetrieb der Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt in ….

Es hat ein Erörterungstermin stattgefunden, anläßlich dessen der kaufmännische Werkleiter dem Berichterstatter die wesentlichen Verwaltungsabläufe erläutert und die Satzung der … sowie deren Geschäftsordnung vorgelegt hat. Die Satzung des Zweckverbands … die Hauptsatzung der Klin und der Vertrag über die Abführung der dem Eigenbetrieb … zustehenden Gebührenanteile zwischen diesem und der Klin wurden nachgereicht.

Die Parteien streiten darüber nicht mehr, daß dem Eigenbetrieb … durch die Erhebung des Wasserverbrauchs und seiner Zugrundelegung auch für die Bemessung der Abwassergebühr keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden sind, da sie ja schon für die Bemessung des dem Eigenbetrieb eigentlich zustehenden Wasserzinses nötig war und ist. Das Finanzamt ist aber der im Bet...

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