rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug für Beratungskosten bei der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Allgemeine Beratungskosten für die Begebung von Inhaberschuldverschreibungen sind allgemeine Kosten, die direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, wenn das dadurch erworbene Kapital für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens eingesetzt wird, so dass der Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten gegeben ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen V R 29/09)

 

Tenor

1. Die Bescheide über die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2004 und 2005 vom 19. März 2009 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Umsatzsteuer gemindert wird

  • für den Besteuerungszeitraum 2004 um xx.xxx,xx Euro und
  • für den Besteuerungszeitraum 2005 um xx.xxx,xx Euro;

und der Beklagte die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Vollziehung der Bescheide über die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2004 und 2005 vom 19. März 2009 wird wie folgt ausgesetzt:

  • für den Besteuerungszeitraum 2004 in Höhe von xx.xxx,xx Euro und
  • für den Besteuerungszeitraum 2005 in Höhe von xx.xxx,xx Euro.

5. Der Beklagte und Antragsgegner trägt in den Verfahren 12 K 1944/09 und 12 V 2023/09 jeweils die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, die ihm bei der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung berechnet wird.

Die Klägerin und Antragstellerin (künftig: Klägerin) beabsichtigte, eine Anleihe im Gesamtnennbetrag von xx Mio. Euro zu begeben. Die Anleihe sollte in xx.000 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 1.000 Euro eingeteilt werden. Die Teilschuldverschreibungen sollten auf den Inhaber lauten. Sie sollten ferner ab dem 1. Februar 2005 mit 7 vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sollten – nachträglich – jeweils am 1. Februar eines Jahres fällig werden, die Rückzahlung des Anleihebetrags am 1. Februar 2010. Zuvor sollten die Anleihegläubiger die Anleihe nur – aus im Einzelnen näher bestimmten Gründen – kündigen können. Außerdem beabsichtigte die Klägerin eine weitere Anleihe im Gesamtnennbetrag von × Mio. Euro zu begeben, wiederum geteilt in Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 1.000 Euro. Diese sollten ebenfalls ab dem 1. Februar 2005 mit 7 vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Anleihen erhielten die International Securities Identification Number (ISIN) …. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die folgenden, von der Klägerin dem Senat vorgelegten Unterlagen:

  • den „Vertrag über die Abwicklungsdienstleistungen und den Zahlstellendienst im Zusammenhang mit der Emission einer 7 % Inhaberverschreibung über nominal Euro xx.000.000” vom 12. Januar 2005,
  • die „Anleihebedingungen” hierfür,
  • den „Vertrag über die Abwicklungsdienstleistungen und den Zahlstellendienst im Zusammenhang mit der Emission einer 7 % Inhaberverschreibung über nominal Euro x.000.000” vom 7./21. Februar 2005,
  • den „Verkaufsprospekt ISIN … … (vom) 9. 12. 2004”.

Bei einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, die Klägerin habe insoweit die folgenden Vorsteuerbeträge abgezogen:

  • im Besteuerungszeitraum (Streitjahr) 2004: xx.xxx, xx Euro und
  • im Streitjahr 2005: xx.xxx, xx Euro.

Im Anschluss an den Bericht des Prüfers vom 10. Juni 2008 (Abschn. 93) vertritt der Beklagte und Antragsgegner (künftig: Beklagte) die Ansicht, diese Beträge seien vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Jedenfalls sei aber zu berücksichtigen, dass von der Bemessungsrundlage auf steuerfreie Umsätze entfallen würden:

  • im Streitjahr 2004: 0,60 vom Hundert und
  • im Streitjahr 2005: 0,64 vom Hundert.

Dementsprechend müssten – ausgehend von der Ansicht der Klägerin – die Vorsteuerbeträge wie folgt gekürzt werden:

  • für das Streitjahr 2004 um: xxx, xx Euro und
  • für das Streitjahr 2005 um: xxx, xx Euro.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10. Juni 2008 und auf die von der Klägerin ausdrücklich im Wege der Sprungklage angefochtenen Bescheide über die Umsatzsteuer für die Streitjahre vom 19. März 2009.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der am 19. März 2009 geänderte...

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