Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer verstößt nicht gegen EGV

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs (Art. 3 Buchst. a und c, Art. 9 ff, Art. 95 ff EGV) wird durch die Erhebung der Gewerbesteuer nicht verletzt.

 

Normenkette

EGVtr Art. 3 Buchst. a, b, Art. 9 ff., Art. 95 ff.; GewStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen X R 2/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gegen Vorschriften des GG oder des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG V) verstößt.

Der Kläger (Kl) übt die gewerbliche Tätigkeit eines Schreiners selbständig aus. Der Beklagte (Bekl) hat mit den Bescheiden vom 10.06.1999 den einheitlichen GewSt-Meßbetrag für den

Veranlagungszeitraum

auf DM

1994

1.804

1995

1.272

und zugleich – „im Hinblick auf das vor dem Bundesfinanzhof zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des GewStG anhängige Revisionsverfahren XI R 12/98 in vollem Umfang” – gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) lediglich vorläufig festgesetzt. Der Bekl war bei der Berechnung der GewSt nach dem Gewerbeertrag für den

Veranlagungszeitraum

von einem Steuermeßbetrag ebenfalls in Höhe von DM

1994

1.804

1995

1.272

und bei der Berechnung der GewSt nach dem Gewerbekapital für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995 (die Streitjahre) von einem Steuermeßbetrag in Höhe von jeweils 0 DM ausgegangen. Dabei hatte er für den

Veranlagungszeitraum

den Gewinn des Kl aus Gewerbebetrieb mit DM

und nach Hinzurechnung der Entgelte für Dauerschulden den auf volle 100 DM abgerundeten und um den Freibetrag von 48.000 DM gekürzten Gewerbeertrag mit DM

1994

127.925

81.100

1995

113.418

66.400

errechnet.

Der Kl erzielte im Streitjahr

1994

1995

DM

DM

neben den Einkünften aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von

127.925

113.418

gemeinsam mit seiner Ehegattin Mieteinnahmen aus seinem bebauten Grundstück in Höhe von insgesamt

3.600

14.400

Seiner Ehegattin zahlte der Kl einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von

25.228

25.000

Der Bekl errechnete den Gesamtbetrag der Einkünfte des Kl und seiner Ehegattin mit

147.671

135.187

und deren nach der Splittingtabelle zu versteuerndes Einkommen mit

131.374

117.790

Schließlich setzte er mit den Bescheiden vom 26.05.1999 die ESt auf

32.886

28.062

und den Solidaritätszuschlag auf

2.104,65

fest.

Der Kl legte gegen die Bescheide vom 10.06. und 26.05.1999 Einspruch ein. Den Einspruch gegen die Bescheide vom 10.06.1999 wies der Bekl mit der Einspruchsentscheidung vom 06.07.1999 als unbegründet zurück. Über den Einspruch gegen die Bescheide vom 26.05.1999, den der Kl und seine Ehegattin ausschließlich damit begründet haben, daß die Vorschriften des § 32a EStG insbesondere mit dem sog. Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar seien, hat der Bekl noch nicht entschieden.

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Bescheide vom 10.06.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.07.1999. Der Kl ist der Ansicht, daß sich aus dem Halbteilungsgrundsatz und aus dem Übermaß verbot verfassungsrechtliche Bedenken ergeben würden. Außerdem würden vergleichbare Steuern in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht erhoben. Deshalb würde die GewSt auch dem Gebot der Europäischen Steuerharmonisierung oder dem Grundsatz gleicher Wettbewerbschancen usw. widersprechen.

Der Kl beantragt,

die Bescheide vom 10.06.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 06.07.1999 aufzuheben „und eine verfassungsgemäße Besteuerung herbeizuführen”.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist unbegründet.

Anhaltspunkte tatsächlicher Art, nach denen die angefochtenen Bescheide gegen die Vorschriften etwa des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, der §§ 7 ff. oder des § 14 GewStG verstoßen könnten, sind weder von dem Kl vorgetragen noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

2. Das Verfahren war nicht auszusetzen.

Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es davon „überzeugt” (vgl. hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 07.04.1992 1 BvL 19/91, BVerfGE 86, 52/57 und vom 05.04.1989 2 BvL 1, 2, 3/88, BVerfGE 80, 54/59 m.w.N.) ist, daß ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, eine Vorschrift des GG verletzt. Im Streitfall wäre eine entsprechende Vorlage allerdings unzulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17.11.1998 1 BvL 10/98, DStR 1999, 109, FR 1999, 528 mit Anm. von Tipke und Paus und vom 17.12.1998 1 BvL 19/98 – n. v. – sowie Urteil des BFH vom 02.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 unter B.II.; zur Frage, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG gegen den Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 16.10.1998 9 K 208/92, EFG 1999, 133, hierzu wiederum BVerfG-Beschluß vom 17.12.1998 1 BvL 19/98, mit dem die Vorlage für unzulässig erklärt wurde). Deshalb kann der erkennende Senat im Streitfall die Frage, ob „die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufw...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge