Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1996; Aktenzeichen VI R 51/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine vom Arbeitgeber gezahlte Prämie für einen Verbesserungsvorschlag die Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz gewährt werden kann.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr war der Kläger noch als Arbeitnehmer bei der Firma … tätig. Im Zuge seiner Tätigkeit als … war er u.a. für Aufgaben an Nutzfahrzeugmotoren zuständig. In den Jahren … bis … stattete … Kurbelwellen an Nutzfahrzeugen aus Kostengründen mit Gegengewichten aus Guß aus; zuvor waren die Gegengewichte aus Stahl. Nachdem zahlreiche Motorschäden wegen Reißens der Gegengewichte aus Guß auftauchten, wurde beschlossen, diese wiederum durch Stahlgewichte zu ersetzen. Hinsichtlich bereits ausgelieferter und insoweit schadhaft gewordener Fahrzeuge wurde … zunächst damit begonnen, die kompletten Motoren auszutauschen.

Der Kläger machte in Zuge des Austausches der Gegengewichte an den Motoren den Vorschlag, wie beim Gegengewichtsaustausch durch Anwendung einer für ihn patentierten Vorrichtung die mögliche Vergrößerung der Unwucht in Grenzen gehalten werden könnte. Unter dem Datum vom … unterbreitete der Kläger seinem Arbeitgeber einen entsprechenden Verbesserungsvorschlag zu diesem Gewichtsaustauschverfahren. Der Verbesserungsvorschlag hatte zur Konsequenz, daß statt den nach den bisherigen Austauschverfahren entstehenden Kosten zwischen … und … DM nur noch Kosten zwischen … und … DM vom Arbeitgeber des Klägers aufgewandt werden mußten. Für den Zeitraum … bis … wurde durch den Verbesserungsvorschlag ein Einsparpotential von … DM vom … erzielt. Der Verbesserungsvorschlag wurde daher angenommen und vergütet, wobei dem Kläger im Jahr 1993 eine Teilprämie von … ausbezahlt wurde, im Jahr 1994 eine weitere Prämie von … DM.

Die Berechnung der Höhe der Prämie für den Verbesserungsvorschlag ergibt sich aus den internen Richtlinien des Arbeitgebers für das betriebliche Vorschlagswesen vom … Die Richtlinien haben folgenden Wortlaut:

2.1. Prämien für Verbesserungsvorschläge mit errechenbarer Einsparung

Als Grundlage zur Prämienberechnung dient die Einsparung für den Zeitraum eines Jahres ab Einführung des Verbesserungsvorschlags. Hierfür ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Beachtung der Richtlinien für das Betriebliche Vorschlagswesen zu erstellen.

Die Mindestgeldprämie beträgt … DM Erscheint die Zahlung einer Mindestgeldprämie nicht gerechtfertigt, so ist ein Sachwert zu geben.

Handelt es sich um einen Verbesserungsvorschlag im Grenzbereich, so kann eine Herabsetzung der Prämie bis zu … erfolgen.

In besonderen Fällen kann im Hinblick auf die erbrachte Leistung die errechnete Prämie um bis zu … erhöht werden.

Ein Abzug von der Prämie ist vorzunehmen, wenn die durch einen Verbesserungsvorschlag ausgelöste andere Verbesserung nicht im großen und ganzen mit der dem Verbesserungsvorschlag zugrundeliegenden Idee übereinstimmt.

Die Berechnung der Nachprämie erfolgt auf der Basis einer Jahreseinsparung ab Ausdehnung des Nutzens.

2.2 Prämien für Verbesserungsvorschläge mit nicht errechenbarem Nutzen

Die Prämien für Verbesserungsvorschläge mit nicht errechenbarem Nutzen werden nach der Richtwerttabelle festgelegt.

Wenn sich bei der Durchführung eines Verbesserungsvorschlags außer errechenbaren Einsparungen gleichzeitig besondere Vorteile nicht errechenbarer Art gegeben, so sind zur Erreichung zur Errechnung der Gesamtprämie die Berechnungen sowohl für Verbesserungsvorschläge mit errechenbarer Einsparung als auch für Verbesserungsvorschläge mit nicht errechenbarem Nutzen zugrundezulegen.

Ziffer 2.2. gilt sinngemäß.

Die Kläger beantragten diese Prämie als Einkünfte für mehrere Jahre unter Anwendung der Regelungen des § 34 Abs. 3 EStG zu versteuern. Der Arbeitgeber des Klägers habe aufgrund einer Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt für die Anwendung des § 34 Abs. 3 folgende Auskunft erhalten:

Für die Annahme einer nach § 34 Abs. 3 EStG steuerbegünstigten Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sei nicht entscheidend, ob die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitnehmer mehrere Kalenderjahre in Anspruch genommen habe. Vielmehr sei entscheidend, daß die Höhe der Vergütung nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen werde, den der Arbeitgeber aus dem Verbesserungsvorschlag ziehe. Leistet der Arbeitgeber somit wegen eines (zukünftigen) mehrjährigen Vorteils, den er aus dem Vorschlag ziehen werde, eine hohe Prämie, komme die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht.

Aufgrund dieser Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts hatte der Arbeitgeber des Klägers den Lohnsteuerabzug für die im Jahr 1994 ausgezahlte Prämie unter Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 Abs. 3 EStG vorgenommen.

Der Beklagte erkannte dagegen ...

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