Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schulleiters bei vom Arbeitgeber gestelltem Dienstzimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem Schulleiter einer Grund- und Hauptschule, der zudem als geschäftsführender Schulleiter für über 40 weitere Schulen sowie als Mitglied des Schulbeirats, der zentralen und regionalen Planungsgruppe tätig ist, steht für seine berufliche Tätigkeit mit dem vom Schulträger überlassenem Dienstzimmer kein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2 EStG zur Verfügung, so dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von 2.400 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn das zur Verfügung gestellte Dienstzimmer ein konzentriertes Arbeiten - auch zu den Kernarbeitszeiten - bei angemessenen Zimmertemperaturen nicht ermöglicht, weil das Zimmer durch den Konrektor überwiegend mit benutzt wird und die Temperaturen ab nachmittags, am Wochenende und in den Ferien auf 14 Grad abgesenkt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 2-3, § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen VI R 77/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers des als Schulleiter tätigen Klägers (Kl).

Die Kläger – Eheleute – wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kl ist Schulleiter einer Grund- und Hauptschule mit etwa 600 Schülern; er erteilt wöchentlich vier Stunden Unterricht. Daneben ist der Kl geschäftsführender Schulleiter der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen – insgesamt über 40 Schulen – der Stadt … Mitglied des Schulbeirats der Stadt … der zentralen Planungsgruppe des Sozial- und Jugendamtes und der regionalen Planungsgruppe. Der Kl machte als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Fachliteratur, Telefonkosten, diverse Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, Reisekosten sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Er ermittelte seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit 2.650,82 DM und beantragte mit der ESt-Erklärung, den Höchstbetrag von 2.400 DM einkommensteuerlich zu berücksichtigen.

Der Beklagte (Bekl) veranlagte mit ESt-Bescheid vom 08.02.1999 die Kl zur ESt 1998 mit Ausnahme der Aufwendungen für das häusliches Arbeitszimmer erklärungsgemäß. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ließ der Bekl nicht zum Abzug zu.

Die Kläger wandten sich mit beim Bekl am 15.02.1999 eingegangenem Einspruch unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.03.1998 (4 K 2953/97 E, Entscheidungssammlung der Finanzgerichte –EFG– 1998, 1054) gegen den ESt-Bescheid vom 08.02.1999. Sie vertreten die Auffassung, dass das dem Kl im Schulgebäude überlassene Dienstzimmer kein hinreichender Arbeitsplatz sei. Denn auf Anweisung des Schulträgers werde dieses Zimmer nur eingeschränkt beheizt, die Raumtemperatur ab 14.00 Uhr und an Wochenenden auf 14 Grad abgesenkt, so dass es zur beruflichen Nutzung nicht zur Verfügung stehe. Angesichts der vielfältigen beruflichen Aufgaben sei die Arbeitszeit nicht auf die üblichen Arbeitsstunden bis 17.00 Uhr beschränkt, erstrecke sich in erheblichem Umfang auf die Abendstunden und die Wochenenden, das häusliche Arbeitszimmer werde daher zwingend benötigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22.06.1999 wies der Bekl den Einspruch als unbegründet zurück. Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sei gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) seit dem Veranlagungszeitraum 1996 davon abhängig, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers entweder mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen betrage oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Unstreitig liege im Falle der Kl die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers unter 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit. Es sei daher nur streitig, ob dem Kl für seine berufliche Tätigkeit als Schulleiter ein „anderer Arbeitsplatz” i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG zur Verfügung stehe. Dies sei der Fall. Ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Subjektive Erwägungen zur Annehmbarkeit des vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsplatzes seien unbeachtlich. Auch ein Schreibtisch in einem G roßraumbüro könne ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG sein. Ein anderer Arbeitsplatz stehe auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie etwa an Wochenenden, nicht zugänglich sei.

Danach müsse auch im Falle des Kl vom Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes ausgegangen werden. Anders als Schullehrer, die ausschließlich Unterricht erteilten und sich außerhalb des Unterrichts das Lehrerzimmer als Aufe...

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