rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlusteinschränkung in Umwandlungsfällen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBl I S. 3121) nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

2. § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vom 19.12.1997 setzt nicht Rechtsfolgen für die Vergangenheit fest, sondern bindet das Eintreten von Rechtsfolgen nach ihrer Verkündung am 19.12.1997 an Umstände, die vor ihrer Verkündung verwirklicht worden sind.

 

Normenkette

UmwStG § 27 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2-3; GG Art. 77, 76, 20

 

Gründe

Die Antragstellerin, deren Kommanditisten die Eheleute L sind, ist durch Vertrag vom 29. August 1997 mit Wirkung vom 30. Dezember 1996 im Wege formwechselnder Umwandlung gemäß §§ 190, 226 UmwG aus der Firma A Vertriebs-GmbH (GmbH) hervorgegangen. Die am 29. August 1997 angemeldete Eintragung im Handelsregister erfolgte am 11. Dezember 1997.

In ihren Feststellungserklärungen 1996 und 1997 erklärte die Antragstellerin jeweils Übernahmeverluste ohne Berücksichtigung der Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes durch Art. 3 des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, die zunächst antragsgemäß in den Feststellungsbescheiden 1996 und 1997 jeweils vom 28. Mai übernommen worden sind.

Nach einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin ergingen für die Streitjahre unter Aberkennung der bisher festgestellten Verluste die geänderten Feststellungsbescheide 1996 und 1997 jeweils vom 19. Januar. Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin Einsprüche ein, über die der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Gleichzeitig beantragte sie Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides 1996 in Höhe von DM und des Feststellungsbescheides 1997 in Höhe von DM. Der Antragsgegner hat die Aussetzung mit Bescheid vom 23. Februar abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 28. April abgewiesen.

Die Antragstellerin begehrt mit Antrag, der am 2. Juni 2000 bei Gericht eingegangen ist, die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung der geänderten Feststellungsbescheide 1996 und 1997 jeweils vom 19. Januar in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28. April bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegten Einsprüche und die eventuell einzulegende Klage. Sie bringt dazu vor, § 27 Abs. 3 UmwStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform vom 4. August 1997 sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungsrechtlich bedenklich. Der Bürger genieße bis zum Tage der Kenntnis von der Gesetzesänderung Vertrauensschutz. Die Gesetzesänderung sei erst im Heft 20 des Bundessteuerblattes am 18. November 1997 bekannt gegeben worden. Die Vereinbarkeit der auf die Zeit davor erstreckten Rückwirkung mit Art. 100 GG sei fraglich. Daneben sei zweifelhaft, ob das Gesetz, gemessen am Grundgesetz und den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren unterlegen habe. Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens könnten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 nur solche Gesetzgebungsmaterien sein, die im Rahmen eines geordneten Gesetzgebungsverfahrens eingebracht und vom Bundestag zumindest in erster Lesung beraten worden seien. Beide Kriterien seien im Gesetz zur Fortführung der Unternehmenssteuerreform für die Regelungen über die Verlustnutzung und den Mantelkauf nicht erfüllt. Sie seien dem Vermittlungsausschuss am Abend des 4. August 1997 von Vertretern der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg vorgeschlagen und bereits am nächsten Tag ohne inhaltliche Aussprache im Bundestag beschlossen worden. Dem Vermittlungsausschuss stehe es zudem gemäß Art. 76 GG nicht zu, Gesetzesvorlagen im Bundestag einzubringen. Dies sei aber hinsichtlich der Einführung der völlig neuen Materie „Verlusteinschränkung bei Umwandlungsfällen und beim Mantelkauf” geschehen. Diese Regelungen seien daher verfassungswidrig.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Feststellungsbescheide 1996 und 1997. Im Streitfall liege ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren und eine verfassungsrechtlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Ein Vertrauensschutz bestehe nicht, weil das Bekanntwerden der Neuregelung am 5. August 1997 vor dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Antragstellerin am 29. August 1997 gelegen habe.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten sowie den vom Antragsgegner vorgelegten Akten entnommen.

***

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 FGO soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffent...

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