rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Entfernungspauschale auf die einfache Wegstrecke. Finanzgerichtskosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2006 normierten Entfernungspauschale kommt Abgeltungswirkung zu, so dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur die einfache Wegstrecke berücksichtigt wird.

2. Das aus dem Gleichheitssatz folgende Gebot der Besteuerung nach der objektiven finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert verfassungsrechtlich nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand kostendeckend berücksichtigt, sondern lässt es zu, dass nur ein typisiert festgelegter Betrag steuerlich anerkannt wird.

3. Gerichtskosten wegen der streitigen Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte sind nicht zwingend Erwerbsaufwendungen, auch wenn erst die Berufstätigkeit die Eintragung des Freibetrags erforderlich macht.

3. Aufwendungen für ein Verfahren vor dem Finanzgericht sind nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn Streitgegenstand die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ist, und das Gericht in verfassungsmäßig nicht zu beanstandender Weise diese nicht als Werbungskosten sondern als Sonderausgaben beurteilt, da es insoweit an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang der Gerichtskosten mit der Ermittlung der sonstigen Einkünfte fehlt.

 

Normenkette

EStG 2006 § 39a Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3, 4a, § 22 Nr. 1 S. 3a, Nr. 1 S. 3aa, Nr. 1 S. 3 S. 3, § 12

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von 370 Euro (Wegekosten für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zur Entfernungspauschale in Höhe von 150 Euro sowie 220 Euro wegen einer Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg für das Verfahren 10 K 172/08) im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als eintragungsfähige Werbungskosten zu beurteilen sind.

I.

Der Antragsteller ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbstständig tätig. Mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2008 vom 12. Oktober 2007 begehrte er die Eintragung eines Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte wegen folgender Beträge: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 150 Euro (Entfernungspauschale: 100 Tage × 5 km × 0,30 Euro), Beiträge zu Berufsverbänden 720 Euro, Aufwendungen für Arbeitsmittel 1.420 Euro, Kirchensteuer 500 Euro, Kinderbetreuungskosten 648 Euro, Spenden 300 Euro, Beiträge an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk 19.195 Euro und Verluste aus Vermietung und Verpachtung 1.300 Euro. Daraufhin setzte der Antragsgegner einen Jahresfreibetrag von 3.830 Euro fest. Die Eintragung der Arbeitnehmeraufwendungen zum Wirtschaftsprüferversorgungswerk, die der Antragsteller als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 19.195 Euro geltend machte, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Oktober 2007. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 172/08 geführt wird. Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2008 das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren X R 28/07 angeordnet. Darüber hinaus suchte der Antragsteller die Eintragung der Aufwendungen für das Wirtschaftsprüferversorgungswerk im einstweiligen Rechtschutz zu erreichen. Hierzu hat er zunächst – erfolglos – beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ablehnung vom 29. Oktober 2007 beantragt und sodann – erweitert um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Begehren – beim Finanzgericht Baden-Württemberg einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt, der unter dem Aktenzeichen 10 V 817/08 geführt wurde. Mit Beschluss vom 10. April 2008 hat der erkennende Senat diesen Antrag des Antragstellers abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Eintragung zusätzlicher Wegekosten für Hin- und Rückfahrt (150 Euro) sowie wegen der Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (220 Euro) begehrte, war der Antrag 10 V 817/08 nach Auffassung des Senats unzulässig, da der Antragsteller die Eintragung dieser Aufwendungen bis dahin weder im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht noch insoweit Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner begehrt hatte. Soweit der Antrag 10 V 817/08 auf die Eintragung von Aufwendungen an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk zielte, hat der erkennende Senat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 2008 beim Antragsgegner die zusätzlichen Wegekosten in Höhe von 150 Euro sowie die Kostenrechnung in Höhe von 220 Euro für das Verfahren 10 K 172/08 bei der Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 zu berücksichtigen. Mit ...

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