Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Bestellung eines Vergleichsverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine umsatzsteuerliche Organschaft endet grundsätzlich mit der Bestellung eines vorläufigen Vergleichsverwalters über das Vermögen der Organgesellschaft, wenn das Amtsgericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 12, 57, 59 VerglO anordnet, durch die der Organträger den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert (vgl. BFH-Urteil vom 18.5.1995 - V R 46/94, BFH/NV 1996, 84; Abgrenzung zur Anordnung der Sequestration).

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Gründe

I.

Vorliegend ist streitig, ob nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses die danach entstehende Umsatzsteuer weiterhin von der Organträgerin oder nunmehr von der Organgesellschaft selbst geschuldet wird.

Zwischen der Antragstellerin und der X GmbH bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft.

Auf Antrag der Organgesellschaft – der X GmbH – hat das Amtsgericht C am 28.05.1997 das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses gemäß § 1 Vergleichsordnung (VerglO) eröffnet. Mit diesem Beschluß wurde ein vorläufiger Vergleichsverwalter bestellt und diesem die in § 57 VerglO genannten Befugnisse eines Vergleichsverwalters bezüglich der Kassenführung und Mitwirkung bei der Eingehung von Verbindlichkeiten übertragen. Zugleich wurde gemäß § 12 i.V. mit § 59 VerglO ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen. Weiter wurde verfügt, daß Außenstände bei Fälligkeit sofort an den vorläufigen Verwalter zu entrichten sind und Zahlungen an die Organgesellschaft nicht mehr erfolgen dürfen. Des weiteren wurde angeordnet, daß die Organgesellschaft über Vermögensstücke nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters verfügen und Verbindlichkeiten nur mit dessen Zustimmung eingehen dürfe.

Dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses vom 28.05.1997 ging voraus, daß die Organgesellschaft wegen der am Vortag durch die Hausbanken erfolgten Kündigung der Kreditlinie spätestens ab diesem Zeitpunkt endgültig zahlungsunfähig geworden war.

Mit Beschluß vom 01.09.1997 hat das Amtsgericht C dann über das Vermögen der zwischenzeitlich in Y GmbH umfirmierten Organgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.

In der Zeit zwischen Vergleichs- und Konkurseröffnung hat der Geschäftsführer der Organgesellschaft im Zusammenwirken mit dem vorläufig bestellten Vergleichsverwalter die Geschäfte der Organgesellschaft geführt. Zum 31.08.1997 hat der Geschäftsführer den Dienstvertrag mit der Organgesellschaft gekündigt und zum gleichen Termin sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt.

Bis zum 31.08.1997 blieb auch der die Produktionsgrundstücke der Organgesellschaft betreffende Mietvertrag mit der Antragstellerin bestehen und wurde von der Organgesellschaft durch Zahlung des Mietzinses erfüllt.

Neben der Umfirmierung der Organgesellschaft wurde während des Vergleichsverfahrens beschlossen, die Produktion eines Sammelbehälters der Lizenz „..” nicht mehr in A, sondern von einer ebenfalls vom Geschäftsführer der Organgesellschaft beherrschten Metallbaufirma in B ausgeführt wurde. Diese Unternehmensentscheidung beruht auf einer im Jahre 1996 eingeleiteten Umstrukturierung, wonach durch Gründung einer ebenfalls vom Geschäftsführer der Organgesellschaft beherrschten Entwicklungs- und Technologiegesellschaft in B die Entwicklungstätigkeit dort konzentriert werden sollte. In diesem Zusammenhang wurde Ende 1996 der gesamte Bestand der Schutz- und Lizenzrechte der Organgesellschaft auf die neu gegründete Entwicklungs- und Technologiegesellschaft übertragen.

Nach Eröffnung des Vergleichsverfahrens wurde die Umsatzsteuer nicht mehr durch die Antragstellerin, sondern durch die Organgesellschaft selbst beim Finanzamt Z angemeldet. Aufgrund dieser Anmeldungen wurde die entsprechende Umsatzsteuerforderung vom Finanzamt Z festgestellt und seitens des Finanzamts V zur Konkurstabelle angemeldet.

Mit Schreiben vom 08.01.1998 forderte das Finanzamt Z den Konkursverwalter der Organgesellschaft auf, die in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen Mai bis August 1997 angemeldete Umsatzsteuer wegen der während des Vergleichsverfahrens fortbestehenden Organschaft durch die Antragstellerin zur Umsatzsteuer anzumelden.

Am 23.06.1998 reichte der Konkursverwalter für die Organgesellschaft berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai – August 1997 ein, worin Umsätze mit 0.00 DM angemeldet wurden. Das Finanzamt Z hat dieser Anmeldung noch am selben Tage zugestimmt, und seitens des Finanzamts V wurde die Anmeldung zur Konkurstabelle entsprechend berichtigt.

Der Geschäftsführer der Organgesellschaft wurde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Antragstellerin seitens des Konkursverwalters aufgefordert, die Umsatzsteuer nunmehr für die Antragstellerin anzumelden.

Im weiteren Verlauf bestanden zwischen der Antragstellerin und der Organgesellschaft unterschiedliche Auffassungen darüber, ob durch die Eröffnung des Vergle...

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