rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten aus stillen Beteiligungen. Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2003 und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Verlustabzugs aus stillen Beteiligungen durch § 15 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StVergAbG ist ernstlich zweifelhaft.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 4 S. 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StVergAbG; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen I B 208/04)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 9. März 2004 über die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer 2003 wird gegen Sicherheitsleistung i.S. des § 241 der Abgabenordnung in Höhe des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Der Bescheid vom 15. April 2004 über die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für 2003 wird ausgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im Rahmen der Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2003 Verluste aus einer stillen Beteiligung berücksichtigt werden können oder dies durch § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 4 Satz 6 EinkommensteuergesetzEStG – ausgeschlossen ist.

Die Antragstellerin wurde mit notariellem Vertrag vom 21. Mai 1991 errichtet. Das Stammkapital betrug im Jahr 2002 EUR 51.129,19 (DM 100.000) und wurde von Frau … i.H. von EUR 29.654,93 (DM 58.000) und ihrem Ehemann Herrn … i.H. von EUR 21.474,26 (DM 42.000) gehalten. Gegenstand des Unternehmens laut Gesellschaftsvertrag ist insbesondere die planerische Vorbereitung und Entwicklung …, sowie deren …

Das Geschäftsjahr endet zum 30. Juni. Die Gesellschaft beschäftigt durchschnittlich 14 Angestellte. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin ist Frau …

Mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2002 zwischen Frau … für die … GmbH und Herr …, wurde eine Aktiengesellschaft unter der Firma … AG mit Sitz in … gegründet. Das Grundkapital von EUR 50.000 übernahm Herr … (5.000 × EUR 5) und die Firma … GmbH (5000 × EUR 5) je zur Hälfte. Der Zweck war der internationale Handel sowie die Verkaufsvermittlung … von …

Daneben wurde mit Vertrag vom 21. Februar 2002 zwischen der Firma … AG i.G. und der Firma … GmbH eine stille Gesellschaft vereinbart. Danach beteiligte sich die Firma … GmbH mit einer Einlage i.H. von EUR 300.000 als Stille Gesellschafterin an der Firma … AG. Die Einlage wurde auf Anforderung in Teilbeträgen eingezahlt. Die Stille war berechtigt, am Gewinn mit 30 v.H., höchstens 50 v.H. der Einlage teilzunehmen. Am Verlust nahm die Stille in voller Höhe teil, jedoch beschränkt auf die zu leistende Einlage.

Nach dem Jahresabschluss der … AG auf 30. Juni 2002 (dem Rumpfwirtschaftsjahr vom 28. Februar bis 30. Juni 2002) schloss die Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag von EUR 14.511 ab. Dabei wurden die Einzahlungen der Stillen Gesellschafterin als Verbindlichkeit mit den bis dahin eingeforderten EUR 95.000 zunächst passiviert und dann gewinnerhöhend aufgelöst. Im Wesentlichen stammte der Aufwand der … AG aus Gehältern und sozialen Aufwendungen, aus Raum- und Werbekosten, aus Rechts- und Beratungskosten. Der Vorstand hat allerdings 2002 noch keine Bezüge im Rahmen seines Dienstvertrags erhalten.

Die Klägerin hat in ihrer Bilanz zum 30. Juni 2002 den Anteil an der … AG i.H. von EUR 12.500 sowie den Anteil als Stille Gesellschafterin i.H. der geleisteten Einzahlung von EUR 95.000 aktiviert und mit dem Verlustanteil i.H. von EUR 95.000 verrechnet.

Für die Zwecke der Vorauszahlungen für 2003 gab die Antragstellerin an, im Folgejahr EUR 195.500 als Stille Gesellschafterin geleistet zu haben und diesen Betrag wegen der Verluste der Firma … AG abschreiben zu müssen. Daraus ergebe sich ein eigener Jahresfehlbetrag i.H. von EUR 20.000, der zur Festsetzung von Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer i.H. von EUR 0 führen müsse.

Mit Bescheiden vom 9. März 2004 setzte der Antragsgegner die Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer für 2003 i.H. von EUR 44.265 zzgl. Solidaritätszuschlag fest. Dabei legte der Antragsgegner ein zu versteuerndes Einkommen i.H. von EUR 172.773 zugrunde, weil er die Verluste aus der stillen Beteiligung dem Gewinn hinzurechnete.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG in der Fassung des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVerAbG) seien Verluste der Antragstellerin aus Stiller Beteiligung nur noch mit künftigen Gewinnen aus dieser Beteiligung verrechenbar, selbst wenn die Verluste das eingezahlte Kapital nicht übersteigen. Mit Bescheid vom 15. April 2004 wurde für Vorauszahlungszwecke der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 auf EUR 9.020 festgesetzt.

Mit Schreiben vom 5. April und 23. April 2004 wurde gegen die Vorauszahlungsbescheide Einsprüche eingelegt und gleichz...

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