rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Besitzunternehmers an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998)

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung die unmittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer (Holding-) GmbH zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehören kann, wenn die GmbH ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die der Betriebsgesellschaft wirtschaftliche Vorteile in dem Sinne bringt, dass sie die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen hilft.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Veräußerung eines vom Antragsteller bisher als Privatvermögen behandelten Anteils an einer GmbH einkommensteuerbar ist.

Die Antragsteller, Eheleute, wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im Rahmen einer Betriebsverpachtung; er hatte sein Unternehmen, das den Firmenwert und das Inventar umfasste, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären, an die … Fördertechnik GmbH (AF-GmbH) verpachtet. Der Antragsteller war an der AF GmbH mit 51 %, die Antragstellerin mit 49 % beteiligt.

Der Antragsteller war auch an der 1995 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründeten … Holding GmbH (A-Holding) zu 25 % beteiligt. Weitere Anteile daran zu jeweils 25 % hielten seine Ehefrau sowie … und ….

Gegenstand der A-Holding ist ausweislich des Gesellschaftsvertrages das Halten von Beteiligungen an Unternehmen im Inland und Ausland. Die A-Holding hielt seit 1. Mai 1996 100 % der … Conveying Systems Inc. (ACS) durch Erwerb der neu ausgegebenen Aktien der ACS. Die ACS ist als Herstellerin förderungstechnischer Anlagen im Auftrag von in den Vereinigten Staaten ansässigen Kunden tätig. Die Anlagen werden von Mitarbeitern der ACS in den USA gefertigt, teilweise unter Verwendung seitens Dritter gelieferter Bauteile, teilweise unter Verwendung seitens der AF-GmbH gelieferter Teile. Die ACS bezog von der AF-GmbH in den Jahren 1999 bis 2001 bei Gesamteinkäufen zwischen 3,5 Mio. US $ und 3,7 Mio. US $ Lieferungen zwischen 2,3 Mio. US $ und 1,9 Mio. US $. Sie bezog damit zu Anteilen zwischen 67,4 % und 52 % ihre Einkäufe von der AF-GmbH. Die AF-GmbH ihrerseits erzielte in den Jahren 1998–2001 Umsätze in Höhe von 24 Mio. bis 36 Mio. DM. Dabei lag der mit der ACS in diesen Jahren erwirtschaftete Umsatz zwischen 4,7 Mio. DM und 3,5 Mio. DM und erreichte damit gemessen am Gesamtumsatz der AF-GmbH Umsatzanteile zwischen 19,2 % und 9,8 %. Nach Angaben der Antragsteller betrug der mit zwei anderen Großkunden getätigte Umsatz der AF-GmbH in den Jahren 1999 bis 2001 2,8 Mio. DM bis 4,8 Mio. DM sowie 0,9 Mio. DM bis 8,1 Mio. DM und erreichte damit Anteile zwischen 9,9 % und 13,4 % sowie 3,2 % und 22,8 %.

Der Antragsteller veräußerte und übertrug mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1998 seinen 25 %igen Anteil an der A-Holding für 2.250.000 DM an die AF-GmbH. Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), beurteilte im Anschluss an eine Außenprüfung die veräußerte Beteiligung an der A-Holding als notwendiges Betriebsvermögen des Antragstellers, behandelte den Anteil im Veranlagungszeitraum 1997 als mit den Anschaffungskosten in Höhe von 12.500 DM eingelegt und erfasste den aus der 1998 erfolgten Veräußerung resultierenden Gewinn bei seinen gewerblichen Einkünften. Im Hinblick darauf und in Folge weiterer – hier nicht streitiger – Prüfungsfeststellungen änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 20. Juni 2000 mit geändertem Bescheid vom 27. November 2003 dahingehend, dass es das zu versteuernde Einkommen statt bisher mit 1.056.291 DM mit 3.035.764 DM ansetzte und die Einkommensteuer entsprechend erhöhte.

Mit dagegen beim FA am 12. Dezember 2003 eingegangenem Einspruch wandten sich die Antragsteller gegen die einkommensteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns. Sie beantragten Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1998 hinsichtlich des auf die Veräußerung entfallenden Betrages von 464.140 EUR Einkommensteuer zuzüglich Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen.

Das FA lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2004 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da der 25 %ige Anteil an der A-Holding notwendiges Betriebsvermögen des Antragstellers darstelle und daher eine steuerpflichtige Anteilsveräußerung vorliege.

Mit beim Finanzgericht am 23. März 2004 eingegangenem Schriftsatz beantragten die Antragsteller gerichtliche Aufhebung der Vollziehung.

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