BZSt, 1.7.2016, St II 2 - S 0305 - SE/16/00001 - 9

Bezug: Weisungen des BZSt vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. 511) und vom 22.12.2015 (BStBl 2016 I S. 12)

Mit Weisung vom 5.6.2015 (BStBl 2015 I S. 511) habe ich die verpflichtende Teilnahme der Familienkassen am IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld angewiesen. Im Zusammenhang mit der dort unter Tz. 2 genannten Ermittlung der IdNr durch die Familienkassen ergeht zur Nutzung der IdNr-Datenbank folgende Weisung:

 

1. Nutzung der IdNr-Datenbank zur Ermittlung der IdNr durch die Familienkassen

Zur Ermittlung der IdNr stellt das BZSt den Familienkassen zwei technische Wege zur Verfügung:

  • das allgemeine Dialogverfahren Identifikationsnummer (ADI) (manuelle Recherche) und
  • das maschinelle Anfrageverfahren (MAV).

Über das ADI können die Familienkassen ihnen nicht vorliegende IdNrn oder nach § 139b Absatz 3 Abgabenordnung (AO) gespeicherte Daten in der IdNr-Datenbank des BZSt abrufen. Die Familienkassen können mit den Suchkriterien Name, Vorname, Geburtsdatum oder IdNr recherchieren.

Über das MAV können die Familienkassen durch Übermittlung der Personendaten die IdNr von Berechtigten und Kindern in der IdNr-Datenbank des BZSt automatisiert anfragen.

 

2. Voraussetzung für die Nutzung der IdNr-Datenbank durch die Familienkassen

Die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der §§ 30 und 139b AO, sowie § 2 Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV) sind zu beachten. Die Nutzung der IdNr-Datenbank über die genannten Verfahren ist nur bei Einhaltung des hierzu erstellten Nutzungskonzeptes zulässig. Das Nutzungskonzept ist für die Familienkassen im Informations- und Lernsystem für Familienkassen „LernCULtur” eingestellt und bindend.

Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der manuellen Recherche in der IdNr-Datenbank über das ADI stehen, sind außerhalb der Räumlichkeiten der Familienkasse (Telearbeit) nicht geeignet.

 

3. Prüfung und Verwaltung von Nutzungsberechtigungen

Insbesondere bei der Nutzung des ADI haben die Familienkassen zu gewährleisten, dass dieses nur berechtigte, also in der Familienkasse im Bereich des steuerlichen Kindergeldes tätige, Personen nutzen dürfen. Im Falle eines Personalwechsels ist die Nutzungsberechtigung zeitgleich anzupassen. Die Nutzungsberechtigung für ADI ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Im Übrigen ist durch die Familienkassen organisatorisch zu gewährleisten, dass eine regelmäßige Überprüfung der Zulässigkeit der über ADI durchgeführten Datenabrufe stattfindet. § 6 StDAV ist anzuwenden.

Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 644

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