BZSt, 6.1.2012, St II 2 - S 2280 - PB/11/00001-15

Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt mit Beginn des Jahres 2012 ein verbindliches Authentifizierungsverfahren für alle Familienkassen ein.

Um zu prüfen, ob es zu doppelten Kindergeldfestsetzungen und -zahlungen (Doppelzahlungsfälle) gekommen ist, plant das BZSt, alle Kindergeldfestsetzungen zentral miteinander abzugleichen. Hierzu ist es zunächst erforderlich, dass alle Familienkassen des öffentlichen Dienstes bekannt sind. Deshalb hat das Bundesministerium der Finanzen das BZSt beauftragt, alle Familienkassen zu registrieren und zu authentifizieren.

Die Familienkassen unterliegen der Fachaufsicht des BZSt und sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) zur Teilnahme an dem Verfahren verpflichtet.

Parallel hierzu werden zu Beginn des Jahres 2012

  • Arbeitgeber, die im 1. Halbjahr über die Kennziffer 43 der Lohnsteueranmeldung in zumindest einem Anmeldezeitraum Kindergeld Lohnsteuer mindernd zum Abzug gebracht haben,
  • Bundesfamilienkassen,
  • Landesfamilienkassen und
  • Familienkassen der Postnachfolgeunternehmen

vom BZSt angeschrieben und aufgefordert, sich auf der Internet-Plattform (www.bzst.bund.de – Steuern – national – Kindergeld – Fachaufsicht – Familienkassen – Formulare) anzumelden. Die Anmeldeplattform steht in Kürze zur Verfügung. Für die Anmeldung ist zunächst ein Zeitrahmen bis zum 30.4.2012 vorgesehen.

In der Eingabemaske des Internetformulars werden neben den Stammdaten der festsetzenden Familienkassen (Adressdaten, Rechtsform, Betriebsnummer, Steuernummer u. ä.) Informationen im Falle einer Aufgabenübertragung der Familienkassentätigkeit und zum Abzugsverfahren von Kindergeld im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung (Kennziffer 43) abgefragt. Das Anmeldeformular wird dauerhaft zur Verfügung gestellt.

Nach der Anmeldung erfolgt durch das BZSt eine Prüfung der Familienkasseneigenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG in Verbindung mit § 72 Einkommensteuergesetz (EStG). Nur die für die Durchführung des Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zuständigen Familienkassen werden im Verfahren authentifiziert.

Sollte die Familienkasseneigenschaft nicht vorliegen, sind die Vorgänge umgehend an die zuständige Familienkasse abzugeben.

Als Ergebnis der Authentifizierung erhält die festsetzende Familienkasse einen 11-stelligen eindeutigen Familienkassenschlüssel und einen Zugangscode, der zur Teilnahme an weiteren Verfahren berechtigt. Bundes-/Landesfamilienkassen erhalten einen Familienkassenschlüssel für die Gesamttätigkeit. Die erste Bekanntgabe der Familienkassenschlüssel erfolgt voraussichtlich ab dem III. Quartal 2012.

Die Authentifizierung bzw. der Familienkassenschlüssel ist künftig Voraussetzung für weitere Verfahren:

  • Das Lohnsteueranmeldeverfahren, soweit ein Abzug in Kennziffer 43 erfolgt,
  • die standardisierte Versorgung der Kindergeldfachverfahren in den Familienkassen mit Identifikationsnummern (IdNr.) gemäß §§ 139a/b Abgabenordnung (AO) aus der IdNr.-Datenbank des BZSt (geplant),
  • das Kontrollverfahren IdNr.-Kindergeld zur Aufdeckung/Verhinderung von Doppelfestsetzungen/ -zahlungen von Kindergeld (geplant).

Das BZSt behält sich vor, die für die Lohnsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden im Rahmen eines Kontrollverfahrens über die authentifizierten Familienkassen zu informieren.

Für die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA), das IT-Systemhaus der BA und die Familienkasse des öffentlichen Dienstes der BA stellt das BZSt die Anmeldung sicher. Eine gesonderte Anmeldung ist insoweit nicht erforderlich.

Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 31

 

Fundstellen

BStBl I, 2012, 116

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