BZSt, 5.6.2015, St II 2 - S 0305-SE/15/00003-9

Start des Verfahrens für Familienkassen

Ab 1.1.2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62 und 63 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, BGBl 2014 I S. 1922).

Da der Berechtigte den Nachweis der Identität des Kindes grundsätzlich durch die an ihn und das Kind vergebene IdNr zu führen hat, hat zur Vorbereitung auf die Umsetzung der Gesetzesänderung die Familienkasse jede Gelegenheit zu nutzen, fehlende IdNrn bei den Berechtigten anzufordern.

Die IdNr ist in erster Linie beim Berechtigten zu erfragen. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn Bestandsfälle, die nicht bereits aus anderen Gründen angeschrieben werden, erst nach Durchführung eines maschinellen Anfrageverfahrens (Erläuterung siehe unten) um die IdNr ergänzt werden.

Wenn ein Kind nicht nach dem Steuergesetz steuerpflichtig ist und aus diesem Grund keine IdNr vergeben wird, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Zur Frage der Nachweisführung in diesen Fällen wird eine gesonderte Anweisung ergehen.

 

1. Mitteilung der IdNr durch den Berechtigten

Das Bundeszentralamt für Steuern teilt seit 2008 nach § 139a und § 139b AO jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine IdNr zu. Dies betrifft alle in Deutschland wohnenden Personen. Personen, die nicht in Deutschland gemeldet sind und sich im Ausland aufhalten, erhalten ebenfalls eine IdNr, wenn sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Personen, die sich dauerhaft außerhalb Deutschlands aufhalten, erhalten grundsätzlich keine IdNr. Neugeborene und zugezogene Bürger erhalten die Mitteilung über die Zuteilung ihrer IdNr nach der Anmeldung bei der Meldebehörde.

Die IdNr ist in der Regel auch im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers angegeben. Die Berechtigten sind vorrangig auf diese Informationsquelle zu verweisen.

Falls der berechtigten Person ihre eigene IdNr oder die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann sie diese über das Eingabeformular (www.bzst.de unter Steuern national, steuerliche Identifikationsnummer) erneut anfordern. In Ausnahmefällen, insbesondere bei fehlendem Internetzugang, kann die IdNr telefonisch über die Hotline 0228/406-1240 angefordert werden. Die IdNr wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief an die aktuelle Meldeadresse der berechtigten Person bzw. des Kindes mitgeteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit bis zu vier Wochen.

 

2. Abfrage der IdNr durch die Familienkassen

Zur Erhebung der IdNr nach § 139b AO für Bestandsfälle wird das BZSt den Familienkassen ein maschinelles Anfrageverfahren (MAV) zur Verfügung stellen. Hierzu können die Familienkassen über einen elektronischen Zugang (BZStOnlinePortal – BOP) einen Anfragedatensatz, mit Name, Vorname, Geb.-Datum und Adressdaten aus den Fachverfahren der Familienkassen übermitteln. Sofern die Daten mit den nach § 139b Abs. 3 AO gespeicherten Daten übereinstimmen, wird die IdNr mittels eines Antwortdatensatzes mitgeteilt. Weitere Daten werden nicht übermittelt. Das maschinelle Anfrageverfahren ist ein Angebot an die Familienkassen, d.h. Familienkassen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet.

Daneben wird für die Familienkassen die Möglichkeit bestehen, mittels einer Dialogoberfläche in der IdNr-Datenbank die IdNr sowie die hierzu gespeicherten personenbezogenen Daten zu recherchieren.

Die Daten, die in der IdNr-Datenbank gespeichert sind, unterliegen sowohl dem Steuergeheimnis als auch nach § 139b Abs. 2 AO einer strengen Zweckbindung und dürfen nur für steuerliche Zwecke genutzt werden. Die Familienkassen dürfen die in der IdNr-Datenbank gespeicherten Daten ausschließlich zur Bearbeitung der steuerlichen Kindergeldsachverhalte verwenden.

 

3. Verwendung der IdNr

Das BZSt führt mit Beginn des Jahres 2016 ein verbindliches IT-Verfahren (IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld) ein, mit dem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme an diesem Verfahren setzt voraus, dass die Familienkasse über die IdNr des Berechtigten und des Kindes verfügt.

Im Kontrollverfahren muss jede Familienkasse die Zuständigkeit für die von ihr bearbeiteten Kindergeldfälle unter Angabe der IdNr der Kinder an die IdNr-Datenbank des BZSt elektronisch melden. Sofern bereits die Zuständigkeit einer anderen Familienkasse beim BZSt gespeichert ist, besteht die Gefahr einer ungerechtfertigten Kindergeldzahlung. Daher wird die meldende Familienkasse darüber elektronisch informiert und hat sich mit der anderen Familienkasse zu verständigen.

Diese Weisung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 139b

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 511

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