BfF, 26.1.2001, St I 4 - FG 1003 - 1/2001

Ich bitte zu beachten, dass mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG vom 19.12.2000, BStBl I 2001 S. 1567; BGBl 2000 I S. 1757 ff.) die FGO in erheblichem Umfang geändert wurde. So wurde u.a. das BFH-Entlastungsgesetz teilweise eingearbeitet.

Insbesondere weise ich auf Folgendes hin:

  • Revisionen sind direkt beim BFH einzulegen § 120 FGO) (bisher Einlegung beim FG).
  • Eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) ist in Anlehnung an die Verfahrensweise bei der Revision innerhalb eines Monats nach Zugang des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang zu begründen (bisher: Anfechtung innerhalb eines Monats) § 116 Abs. 1 und 2 FGO).

Wird der NZB stattgegeben, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt; eine gesonderte Revisionseinlegung durch den Beschwerdeführer ist nicht mehr erforderlich § 116 Abs. 7 FGO).

– Erfolgt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes, wird der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Verfahrens. Die Familienkasse hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes zu übersenden § 68 FGO).

– Der Klage soll die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden § 65 Abs. 1 Satz 4 FGO).

Derzeit wird über den Entwurf einer neuen Rechtsbehelfsbelehrung zu Einspruchsentscheidungen abgestimmt, die diesen Punkt enthält. Der bisherige Text bleibt ansonsten im Wesentlichen unverändert.

Dieses Schreiben wird nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 

Normenkette

2. FGO ÄndG

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