(1) 1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 13 Absatz 4 Satz 2 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten[1] sind zu speichern

 

1.

im Zentralen Fahrzeugregister

 

a)

bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

 

b)

bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

 

c)

bei der Zuteilung von roten Kennzeichen,

 

d)

bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist und

 

e)

bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette[2] und

 

2.

im örtlichen Fahrzeugregister

 

a)

bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt ist,

 

b)

bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

 

c)

bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und

 

d)

bei Fahrzeugen, denen ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.

2In den Fahrzeugregistern ist ferner das Datum der Änderung der Halterdaten zu speichern.

 

(2) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern.

 

(3) Im Zentralen und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs zu speichern.

[1] Eingefügt durch Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.06.2019.
[2] Eingefügt durch Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 15.06.2019.

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