Kommentar

Im Zuge von Gastspieltätigkeiten fallen für Künstler regelmäßig Fahrt- und Übernachtungskosten an. Die OFD Frankfurt erklärt mit Verfügung vom 5.6.2015, in welcher Höhe Arbeitgeber diese Kosten steuerfrei erstatten können.

Erstattet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (außerhalb des öffentlichen Dienstes) beruflich veranlasste Reisekosten, Umzugskosten oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung, können diese Vergütungen bis zur Höhe eines möglichen Werbungskostenabzugs steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 16 EStG). Maßgeblich für die Steuerfreiheit ist, in welcher Höhe ein Werbungskostenabzug nach § 9 EStG zulässig ist.

Hinweis: Um eine Doppelbegünstigung des Arbeitnehmers auszuschließen, müssen steuerfreie Arbeitgebererstattungen allerdings die abziehbaren Werbungskosten mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattung des Arbeitgebers erst im Folgejahr fließt.

Gastspielverpflichtete Künstler

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD) geht mit Verfügung vom 5.6.2015 der Frage nach, wie vom Arbeitgeber gezahlte Fahrt- und Übernachtungskostenerstattungen an gastspielverpflichtete Künstler lohnsteuerlich zu werten sind. Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergeben sich hierbei folgende Grundsätze:

Fall 1: Gastspiel eines Ensembles

Ist ein Künstler an einer Bühne spielzeitverpflichtet – also fest angestellt – und begibt sich das gesamte Ensemble der Bühne auf eine Gastspielreise, darf der Arbeitgeber ihm die Reisekosten steuerfrei ersetzen. Die Höhe des steuerfreien Ersatzes richtet sich nach den steuerlichen Bestimmungen, die für Auswärtstätigkeiten gelten.

Hinweis: Arbeitgeber müssen also insbesondere die Regelungen in R. 9.5 bis 9.8 LStR beachten, aus denen sich die Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten ergibt.

Fall 2: Gastspiele eines Tourneetheaters

Ist ein Künstler fest bei einem Tourneetheater ohne eigene Stammbühne angestellt, ist ein steuerfreier Ersatz seiner mit den Fahrten zu den einzelnen Spielorten zusammenhängenden Aufwendungen ebenfalls nach den Regelungen möglich, die für Auswärtstätigkeiten gelten.

Fall 3: Gastspielverpflichtung eines Künstlers mit festem Engagement

Erhält ein fest angestellter Künstler von "seiner" Bühne einen sog. Gastierurlaub und geht er dann eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Theater ein (im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses), müssen die täglichen Fahrten zum Gastspielort und zurück steuerlich als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewertet werden (Ansatz mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer). Verpflegungsmehraufwendungen dürfen die Arbeitsparteien nicht ansetzen. Kosten für die Übernachtung des Künstlers am Gastspielort dürfen jedoch steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden, soweit die Regelungen für eine doppelte Haushaltsführung dies zulassen.

Fall 4: Künstler mit mehreren Gastspielverträgen

Ist ein Künstler an keiner Bühne fest angestellt und schließt er stattdessen Gastspielverträge mit verschiedenen Bühnen ab, geht er keiner Auswärtstätigkeit nach. Stattdessen steht er bei jeder Bühne in einem eigenen Dienstverhältnis (mit jeweils eigener Tätigkeitsstätte). In der Folge müssen die Fahrten zu den jeweiligen Gastspielorten daher als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewertet werden. Übernachtet der Künstler am Gastspielort, können Arbeitgebererstattungen für Unterkunftskosten nach den Regeln zur doppelten Haushaltsführung steuerfrei bleiben.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Frankfurt v. 5.6.2015, S 2332 A - 59 - St 211

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