Immer mehr Kunden lassen sich immer mehr Zeit mit der Bezahlung ihrer Rechnungen. Zahlungsfristen zwischen 30 und 60 Tagen sind die Regel – totale Forderungsausfälle durch Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit der Kunden auch. Der Steuerberater als Unternehmer (und ausgebildeter Betriebswirt) kann und muss dem Gründer deutlich machen, dass von Anfang an das Forderungsmanagement in dessen Betrieb funktionieren muss.

Dazu gehört der Hinweis über die Bedeutung der Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinn[1] und die Möglichkeit einer konkreten Zahlungsfrist in der Rechnung, um bei einem Verzug (§ 286 BGB) des Kunden frühzeitig Zinsen verlangen zu können (§ 288 BGB).

Richtiges Forderungsmanagement beginnt bereits vor der Auftragserteilung, bei größeren Geschäften mit Abgabe eines Angebots.

Der Steuerberater sollte das Forderungsmanagement anhand der Buchhaltung überwachen und den Mandanten ggf. daran erinnern, wie wichtig Mahnungen etc. sind.

 
Wichtig

Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen

Forderungsausfälle und Zahlungsverzögerungen treiben v. a. kleinere Betriebe in den Ruin. Ein Recht auf Abschlagszahlungen hat der Unternehmer, sofern Abschlagszahlungen vereinbart wurden und im Übrigen unter den Voraussetzungen des § 632a Abs. 1 BGB, d. h. für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung (gilt auch für eingebaute Materialien) durch den Unternehmer und zwar in der Höhe, in der der Besteller einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Besteller die Abschlagszahlung nicht verweigern. Die Leistungen muss der Auftragnehmer durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.

V. a. Existenzgründer, die als Handwerker und als Subunternehmer tätig sein werden, sollten sich über die Möglichkeiten der Absicherung informieren.

Der BGH geht davon aus, dass die nach § 288 Abs. 4 BGB entstandene Pauschale von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB auf die bei der Verfolgung des Anspruchs vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten anzurechnen ist und hat die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat die Auffassung des BGH bestätigt.[2]

[1] § 14 Abs. 4 UStG; BMF, Schreiben v. 2.7.2012, IV D 2 – S 7287-a/09/10004:003: Umsatzsteuer; Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1.7.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 28.2.2012, S 7282 Karte 1: Ausstellung mehrerer Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis über dieselbe Leistung: Änderungen aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes: Es ist in der Rechnung anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltene Leistung abrechnet (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG); Erweiterungen des Katalogs der Rechnungsangaben für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 1 UStG), im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG).

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