BMF, 21.1.2010, IV B 2 - S 1300/07/10044

Bezug: BMF-Schreiben vom 20.3.2008 (BStBl 2008l S. 538)

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 20.3.2008 wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die beschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an inländischen Spielen im Rahmen europäischer Vereinswettbewerbe in Mannschaftssportarten aus diesen Spielen erzielen, gemäß § 50 Abs. 4 EStG (§ 50 Abs. 7 EStG a. F.) erlassen, wenn der jeweilige Ansässigkeitsstaat im Gegenzug auf die Besteuerung der Einkünfte von Teilnehmern, die in Deutschland ansässig sind, in Zusammenhang mit den auf seinem Hoheitsgebiet ausgetragenen Spielen ebenfalls verzichtet. Im Vorgriff auf die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten abzuschließenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen hatte Deutschland in diesem Zusammenhang bereits einseitig auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für Einkünfte verzichtet, die seit dem 1.1.2008 zugeflossen sind.

Ist der Ansässigkeitsstaat zu einem Verzicht im entsprechenden Umfang nicht bereit, findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesem Staat ansässig sind, nach dem Kalenderjahr keine Anwendung mehr, in dem dieser Staat den Verzicht auf die Besteuerung abgelehnt hat.

Die Länder

  • Bulgarien,
  • Österreich,
  • Großbritannien (Landesverbände – England, Nordirland, Schottland, Wales),
  • Griechenland,
  • Luxemburg,
  • Spanien,
  • Schweiz,
  • Ungarn und
  • Zypern

haben den Abschluss von Gegenseitigkeitsvereinbarungen im Jahr 2009 abgelehnt. Entsprechend findet der Steuererlass auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Teilnehmern, die in diesen Staaten ansässig sind, nach dem Ende des Kalenderjahrs 2009 keine Anwendung mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat die Besteuerung dieser Teilnehmer nach den allgemeinen Regelungen zu erfolgen.

 

Normenkette

EStG § 50 Ab. 4;

EStG a.F. § 50 Abs. 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 49

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