Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer Holding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt?

2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person, nicht aber eine Personengesellschaft, in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) "in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist"?

3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der 6. EG-RL berufen?

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 4 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 UStG, § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 2 HGB, Art. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 5, Art. 29 der 6. EG-RL, Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a, Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine "Beteiligungsgesellschaft" in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, war als sog. "Dachfonds" an zwei – ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebenen – Tochtergesellschaften als Kommanditistin beteiligt. Ihre Kommanditeinlagen betrugen jeweils über 98 %. Die Tochtergesellschaften waren jeweils Eigentümerinnen eines von ihnen im internationalen Schiffsverkehr betriebenen Vollcontainerschiffes.

Die Klägerin erbrachte aufgrund eines Dienstleistungsvertrags gegenüber den Tochtergesellschaften gegen Vergütung "administrative Leistungen" und stand ihnen als "allgemeiner betriebswirtschaftlicher Berater" zur Seite.

Die Klägerin warb mithilfe der A-GmbH Kapital i.H.v. ... EUR ein, wovon sie ... EUR für die Erbringung ihrer Kommanditeinlage bei den Tochtergesellschaften verwandte. Für Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals durch die A-GmbH und für die Erstellung eines von der B-GmbH erstellten Prospektgutachtens fiel Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt ... EUR an, die die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend machte.

Das FA ließ davon zuletzt nur … EUR (= 22,31 %) zum Vorsteuerabzug zu. Denn das von der Klägerin insgesamt eingeworbene Kapital i.H.v. … EUR diene i.H.v. … EUR (= 77,69 %) ihrem nicht wirtschaftlichen Bereich des Haltens von Anteilen an den Tochtergesellschaften, für den ein Vorsteuerabzug ausscheide.

Das FG wies die auf Gewährung des vollständigen Vorsteuerabzug gerichtete Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.5.2011, 16 K 411/07, Haufe-Index 2740093, EFG 2011, 1751).

 

Entscheidung

Der BFH legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

 

Hinweis

1.Eine Holding, deren Zweck sich auf das Halten und Verwalten einer oder mehrerer gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt (sog. Finanzholding), gilt umsatzsteuerrechtlich nicht als Unternehmer. Dies ist anders bei einer Gesellschaft, die über das Halten von Beteiligungen an einer oder mehrerer Tochtergesellschaften hinaus auch aktiv in das laufende Tagesgeschäft dieser Tochtergesellschaft(en) eingreift und die an ihre Tochtergesellschaft(en) entgeltliche Leistungen erbringt (sog. Führungsholding). Eine sog. gemischte Holding ist eine Holding, die nur gegenüber einer oder einigen Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig wird, während sie Beteiligungen an einer oder mehreren anderen Tochtergesellschaften lediglich hält und verwaltet (vgl. Abschn. 2.3. Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Umatzsteuer-Anwendungserlasses).

Einer Führungsholding steht der Vorsteuerabzug aus mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an einer oder mehreren Tochtergesellschaften – so der BFH – nur anteilig zu, weil sie neben ihrem unternehmerischen Bereich (Erbringung von entgeltlichen Führungsleistungen) auch noch einen nichtunternehmerischen Bereich (Halten der Beteiligung) hat.

Unklar ist, nach welchen unionsrechtlichen Kriterien eine solche Aufteilung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist. Dies soll mit der ersten Vorlagefrage geklärt werden.

2.Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Regelungen zur sog. Organschaft. Bei einer Organschaft ist eine Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert. Im Streitfall begehrt die Holding hilfsweise die Anerkennung einer solchen Eingliederung der Tochter-Personengesellschaften in ihr Unternehmen, um die Vorsteuerbeträge in voller Höhe abziehen ...

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