Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs, Verpachtung von Weinbauflächen

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

Manuel Jorge Sequeira Mesquita

Fazenda Pública

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Beschluss vom 14.03.2018; Abl.EU 2018, Nr. C 259/23)

 

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an eine im Weinbau tätige Gesellschaft gegen eine jeweils am Jahresende zu entrichtende Miete Anwendung findet, der für die Dauer eines Jahres mit automatischer Verlängerung geschlossen wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) mit Entscheidung vom 14. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2018, in dem Verfahren

Manuel Jorge Sequeira Mesquita

gegen

Fazenda Pública

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo, R. Campos Laires, P. Barros da Costa und M. J. Marques als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Manuel Jorge Sequeira Mesquita und der Fazenda Pública (Öffentliche Finanzverwaltung, Portugal) wegen Mehrwertsteuernachzahlungen für das Jahr 2002 in Bezug auf einen Vertrag über die Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs mit aus Rebflächen bestehenden landwirtschaftlichen Grundstücken an die Sociedade Agrícola e Comercial dos Vinhos Vale da Corça Lda.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 der Sechsten Richtlinie, der zu deren Abschnitt II („Steueranwendungsbereich”) gehört, sah vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…”

Rz. 4

Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie lautete:

„Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.”

Rz. 5

Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland”) der Sechsten Richtlinie bestimmte in seinem Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen”):

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

  1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,
  2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,
  3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,
  4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

…”

Rz. 6

Die Sechste Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben und durch ...

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