Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Vermietung von Grundstücken, Einheitlichkeit der Leistung, Zusatzleistungen zur Grundstücksvermietung, Warmwasserversorgung, Gebäudereinigung, Reinigung von Gemeinschaftsräumen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können. Dabei ist die dem Vermieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen, falls der Mieter das Dienstleistungsentgelt nicht zahlt, ein Hinweis, der für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht, auch wenn es sich nicht notwendigerweise um den für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Leistung entscheidenden Faktor handelt. Der Umstand hingegen, dass Dienstleistungen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, grundsätzlich von einem Dritten erbracht werden könnten, lässt nicht den Schluss zu, dass diese unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht eine einheitliche Leistung darstellen können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die betreffenden Umsätze im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache so sehr miteinander zusammenhängen, dass sie als eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken zu betrachten sind.

 

Normenkette

EGRL 112/2006

 

Beteiligte

Field Fisher Waterhouse

Field Fisher Waterhouse LLP

The Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 14.07.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 282/14)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Befreiung der Vermietung von Grundstücken ‐ Vermietung von Geschäftsräumen ‐ Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen ‐ Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ‐ Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus mehreren selbständigen Leistungen besteht“

In der Rechtssache C-392/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 14. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2011, in dem Verfahren

Field Fisher Waterhouse LLP

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Field Fisher Waterhouse LLP, vertreten durch N. Beecham, advocate, D. Goy, QC, und M. Jones, Barrister,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Robinson als Bevollmächtigten im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und R. Lyal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Field Fisher Waterhouse LLP (im Folgenden: FFW) und den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) über die Erstattung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die mit von FFW gemieteten Geschäftsräumen zusammenhängen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.“

Rz. 4

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

Rz. 5

Art. 135 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

1) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

…“

Rz. 6

Art. 137 der Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich bei folgenden Umsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden:

d) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme des Wahlrechts ...

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