Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft eines spanischen Steuereinnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Urteil findet Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtline, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts keine Unternehmer sind, keine Anwendung, wenn die Tätigkeit nicht von der Einrichtung des öffentlichen Rechts selbst ausgeübt, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen wird. Nach dem Urteil ist deshalb die Tätigkeit eines selbständigen spanischen Steuereinnehmers umsatzsteuerpflichtig.

 

Beteiligte

Ayuntamiento de Sevilla

Recaudadores de las Zonas primera y segunda

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

In der Rechtssache C-202/90

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal Superior de Justicia de Andalucia (Kammer für Verwaltungsstreitsachen) in dem dort anhängigen Rechtsstreit

Ayuntamiento de Sevilla[1]

gegen

Recaudadores de las Zonas primera y segunda

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absätze 1, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter G. C. Rodríguez Iglesias, Sir Gordon Slynn, F. Grévisse und M. Zuleeg,

Generalanwalt: G. Tesauro

Kanzler: D. Louterman, Hauptverwaltungsrätin

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

das Ayuntamiento de Sevilla (Stadt Sevilla), vertreten durch den Anwalt der Verwaltung E. Barrero González als Bevollmächtigte;

das Königreich Spanien, vertreten durch Carlos Bastarreche Sagües, Generaldirektor für rechtliche und institutionelle Koordinierung in bezug auf die Gemeinschaft, und Antonio Hierro Hernández-Mora, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Calleja y Crespo, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Ausführungen des Ayuntamiento de Sevilla, des Königreichs Spanien, vertreten durch Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado, als Bevollmächtigte, und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 1991,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Juni 1991,

folgendes

Urteil

1 Das Tribunal Superior de Justicia de Andalucia hat mit Beschluß vom 11. Juni 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen über die Auslegung von Artikel 4 Absätze 1, 4 und 5 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ayuntamiento de Sevilla (Klägerin) und den Recaudadores de las Zonas primera y segunda (Steuereinnehmer der ersten und zweiten Zone; Beklagte).

3 Nach den Akten werden die Recaudadores de las Zonas (örtliche Steuereinnehmer, nachstehend: Steuereinnehmer) von der örtlichen Gebietskörperschaft ernannt, für die sie die Steuern einziehen; sie haben eine von dieser festgesetzte Kaution zu stellen. Sie erfüllen ihre Aufgaben in funktioneller Abhängigkeit von dieser Körperschaft. Sie erhalten eine Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der ohne Zwang erhobenen Abgaben beziehungsweise einer Beteiligung an dem für die zwangsweise Eintreibung erhobenen Zuschlag. Schließlich errichten sie eigene Geschäftsstellen und ernennen ihr Hilfspersonal selbst.

4 Bei der Berechnung des ihnen für die Einziehung zustehenden Entgelts erhöhten die Beklagten dessen Betrag um den der Mehrwertsteuer. Wegen dieser Abwälzung legte die Klägerin Beschwerde beim Tribunal Económico-Administrativo Provincial Sevilla ein, das sie durch Beschluß vom 31. Oktober 1988 zurückwies.

5 Das Tribunal Superior de Justicia de Andalucia, bei dem gegen diesen Beschluß Rechtsmittel eingelegt wurde, beschloß, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof „im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale, die die Tätigkeit der Steuereinnehmer kennzeichnen”, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Handelt es sich hierbei um entgeltliche freiberufliche Dienstleistungen, die selbständig erbracht werden und daher gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG der Steuer unterliegen?
  2. Für den Fall, daß diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit angesehen wird: läßt sich sagen, daß sie nicht steuerpflichtig ist, weil es sich im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie um Tätigkeiten oder Leistungen handelt, die den Steuereinnehmern im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des dem Ausgangsrechtsstreits zugrundeliegenden Sachverhalts, des Ver...

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