Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuererstattung, Abfallbeseitigung, komplexe Leistung, Leistungsort, Frankreich

 

Leitsatz (amtlich)

1.Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieUmsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, insbesondere aus deren Artikel 2, verstoßen, dass sie die Erstattung der Mehrwertsteuer an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ablehnte, die diese als Hauptunternehmen im Rahmen eines Vertrages über eine komplexe Leistung auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung an den französischen Staat entrichten mussten, wenn sie einen Teil der in diesem Vertrag bedungenen Arbeiten an ein in Frankreich ansässiges mehrwertsteuerpflichtiges Subunternehmen vergeben hatten.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 1, 2 Buchst. c; EWGRL 1072/79 Art. 2

 

Beteiligte

Kommission / Frankreich

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erstattung der Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Sechste Richtlinie - Ort der Leistung - Dienstleistungen des Einsammelns, des Sortierens, der Beförderung und der Beseitigung von Abfällen

In der Rechtssache C-429/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger und G. Mignot, dann durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11), insbesondere aus deren Artikel 2, verstoßen hat, dass sie die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige abgelehnt hat, wenn diese einen Teil ihrer Arbeit an einen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen vergeben haben,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. November 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2000,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11, im Folgenden: Achte Richtlinie), insbesondere aus deren Artikel 2, verstoßen hat, dass sie die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht in Frankreich ansässige Steuerpflichtige abgelehnt hat, wenn diese einen Teil ihrer Arbeit an einen in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen vergeben haben.

Rechtslage

Gemeinschaftsrecht

Die Achte Richtlinie

2. Die Achte Richtlinie soll nach ihrer zweiten Begründungserwägung vermeiden, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Steuer, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat für die Lieferung von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden ist, endgültig tragen muss und damit einer Doppelbesteuerung unterliegt.

3. Artikel 1 der Achten Richtlinie bestimmt:

Für die Anwendung dieser Richtlinie gilt als nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger derjenige Steuerpflichtige nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG, der in dem Zeitraum nach Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 in diesem Land weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, noch - in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer festem Niederlassung - seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gehabt hat und der in dem gleichen Zeitraum im Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat.

4. Artikel 2 der Achten Richtlinie sieht vor:

Jeder Mitgliedstaat erstattet einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unter d...

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