Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Waren gegen Gutscheine

 

Leitsatz (redaktionell)

In diesem Verfahren ging es um den Sachverhalt, daß eine Einzelhandelskette A Warengutscheine an ein Unternehmen B verkaufte und dabei einen Rabatt gewährte (Beispiel: Warengutschein im Nennwert von 100 wurde für 98 veräußert). Das Unternehmen B verschenkte den Warengutschein an den Endverbraucher C, der das Papier bei A anstelle von Bargeld vorlegen konnte, um Waren zu erwerben. Bei einer Ware zu einem Preis von 100 mußte C somit kein Bargeld aufwenden.

Der EuGH hat entschieden, daß in diesem Fall als Bemessungsgrundlage der Warenlieferung von A an C nur das anzusehen ist, was A von B tatsächlich (in bar) als Gegenleistung erhalten hat. Diese Entscheidung steht mit dem deutschen Umsatzsteuerrecht in Einklang.

 

Beteiligte

Argos Distributors Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Sechste Kammer)

„Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C288/94

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vom Value Added Tax Tribunal London in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Argos Distributors Ltd[1]

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter C. N. Kakouris (Berichterstatter) und G. Hirsch,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Argos Distributors Ltd, vertreten durch David Milne, QC, beauftragt durch Solicitors Herbert Smith,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten. durch Stephen Braviner, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, Beistand: Barrister Nicholas Paines,

der griechischen Regierung, vertreten durch Michail Apessos, beigeordneter Rechtsberater, und Foteini Dedousi, Rechtsberaterin der Eingangsstufe, beide Juristischer Dienst des Staates, und Anna Rokofyllou, Sonderberaterin beim beigeordneten Minister für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Argos Distributors Ltd, vertreten durch David Milne, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Kenneth Parker, QC, der griechischen Regierung, vertreten durch Michail Apessos und Fokion Georgekopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, als Bevollmächtigten, und durch Anna Rokofyllou, sowie der Kommission, vertreten durch Peter Oliver und Enrico Traversa, in der Sitzung; vom 25. April 1996,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 1996,

folgendes

Urteil

1 Das Value Added Tax Tribunal London hat mit Beschluß vom 26. September 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Oktober 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S.1; nachstehend: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Argos Distributors Ltd (nachstehend: Argos) und den Commissioners of Customs & Excise (nachstehend: Commissioners), der für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Behörde, über die Erstattung der von Argos an die Regierung des Vereinigten Königreichs aufgrund der Mehrwertsteuerpflicht gezahlten Beträge.

3 Aus dem Vorlagebeschluß und den Akten des Ausgangsrechtsstreits geht hervor, daß Argos ein Einzelhandelsunternehmen ist, das seine Waren in über 300 Ausstellungsräumen, über die es im gesamten Vereinigten Königreich verfügt, nach Katalog verkauft.

4 Zur Bezahlung der gekauften Waren können Gutscheine (vouchers) verwendet werden, die Argos im Rahmen ihres Werbeprogramms ausgibt und verkauft. Bei den Gutscheinen handelt es sich um gedruckte Bescheinigungen mit einem Nennwert von 1, 5, 10, 20 oder 25 UKL. Nach den Bedingungen für die Verwendung der Gutscheine können diese zur völligen oder teilweisen Bezahlung der in den Ausstellungsräumen von Argos angebotenen Waren oder Dienstleistungen zum angegebenen Preis verwendet, aber nicht erstattet werden.

5 Argos verkauft ihre Gutscheine entweder zu einem Betrag, der ihrem Nennwert entspricht, oder mit einem Rabatt auf den Nennwert. Die Höhe dieses Rabatts hängt vom Umfang der Bestellun...

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