Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzbesteuerung von Personenbeförderungen mit Schiffen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Europäische Kommission hatte Griechenland verklagt, weil dort Personenbeförderungen mit Schiffen umsatzsteuerfrei waren, wenn der Abfahrtsort oder der Bestimmungsort nicht in Griechenland lag. Rechtswidrig sei auch die Steuerbefreiung der Personenbeförderung mit Seeschiffen, soweit keine Strecken auf offener See zurückgelegt werden und die Margenbesteuerung von Reisebüroleistungen bezüglich der Reisevorleistungen, die außerhalb der Gemeinschaft erbracht werden.

Der EuGH hat einen Richtlinienverstoß Griechenlands dahingehend festgestellt, daß bei Rundfahrten mit Schiffen unter griechischer Flagge, bei denen kein ausländischer Hafen angelaufen wird, die in den Hoheitsgewässern zurückgelegten Teilstrecken von der Mehrwertsteuer befreit waren. Nach dem Urteil kann sich Griechenland nicht auf praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Streckenanteile berufen.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Griechenland

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

(Fünfte Kammer)

„Mehrwertsteuer – Besteuerung von Personenbeförderungen, Schiffsrundfahrten

und organisierten Reisen”

In der Rechtssache C-331/94

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch Panagiotis Mylonopoulos, Juristischer Mitarbeiter in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und durch Anna Rokofyllou, Beraterin des Außenministers, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9 Absatz 2 Buchstabe b und 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1.) verstoßen hat, daß sie bestimmte Beförderungsleistungen von der Mehrwertsteuer befreit und daß sie bestimmte Leistungen von Reisebüros dieser Steuer unterworfen hat,

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. Februar 1996, in der die Griechische Republik durch Ioanna Galani-Maragkoudaki, Rechtsberaterin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte und durch Anna Rokofyllou und die Kommission durch Dimitrios Gouloussis vertreten war,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. März 1996,

folgendes

Urteil

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 9 Absatz 2 Buchstabe b und 26 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABI. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, daß sie bestimmte Beförderungsleistungen von der Mehrwertsteuer befreit und daß sie bestimmte Leistungen von Reisebüros dieser Steuer unterworfen hat.

2 Mit Abmahnschreiben vom 31. Dezember 1991 teilte die Kommission der Griechischen Republik mit, daß ihrer Ansicht nach bestimmte Vorschriften des Gesetzes Nr.1642/1986 über die Erhebung von Mehrwertsteuer und andere Vorschriften (FEK Nr.125, Teil I) in der durch das Gesetz Nr. 2093/1992 (FEK Nr. 181, Teil I) geänderten Fassung und des Rundschreibens Nr.10/87 des Finanzministeriums vom 10. Juli 1987 gegen die genannten Bestimmungen der Sechsten Richtlinie verstießen.

3 Da die Griechische Republik diese Vorschriften trotz der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die am 16. September 1993 an sie gerichtet worden war, aufrechterhielt, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Diese Klage umfaßte zunächst drei Rügen: Die erste richtete sich dagegen, daß die Leistungen im internationalen Eisenbahnverkehr, die sich auf die im Inland zurückgelegte Teilstrecke beziehen, von der Mehrwertsteuer befreit worden sind, die zweite betraf die Mehrwertsteuerbefreiung für die in den Hoheitsgewässern zurückgelegte Teilstrecke von Rundfahrten mit Schiffen unter griechischer Flagge, bei denen kein ausländischer Hafen angelaufen...

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