Entscheidungsstichwort (Thema)

Postdienstleistungen, Steuerbefreiung, Begriff der öffentlichen Posteinrichtung, Umfang der steuerbefreiten Umsätze, Steuerpflicht der Umsätze zu Sonderentgelten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff „öffentliche Posteinrichtungen“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er für öffentliche oder private Betreiber gilt, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 geänderten Fassung geregelt ist, oder einen Teil dessen zu gewährleisten.

2. Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehene Steuerbefreiung gilt für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Sie gilt nicht für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

TNT Post UK

The Queen

TNT Post UK Ltd

The Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a ‐ Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen“

In der Rechtssache C-357/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 12. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2007, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

TNT Post UK Ltd

gegen

The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs,

Beteiligte:

Royal Mail Group Ltd,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der TNT Post UK Ltd, vertreten durch D. Milne, QC, und P. Hamilton, Barrister, beauftragt durch C. Russell, Solicitor,

‐ der Royal Mail Group Ltd, vertreten durch P. Lasok, QC, und J. Herberg, Barrister, beauftragt durch D. Finkler, Solicitor,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Gibbs, I. Rao und M. Hall als Bevollmächtigte im Beistand von C. Vajda, QC, und N. Shaw, Barrister,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos, S. Trekli und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,

‐ Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von D. Barniville, SC, und N. Travers, BL,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Afonso und R. Lyal als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Januar 2009

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der TNT Post UK Ltd (im Folgenden: TNT Post), Klägerin des Ausgangsverfahrens, gegen die Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs, Beklagte des Ausgangsverfahrens, unter Beteiligung der Royal Mail Group Ltd (im Folgenden: Royal Mail), Streithelferin des Ausgangsverfahrens, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Befreiung der von dem letztgenannten Unternehmen erbrachten Postdienstleistungen von der Mehrwertsteuer geht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Art. 13 der Sechsten Richtlinie („Steuerbefreiungen im Inland“) bestimmt:

„A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

(...

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