Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Überlassung von Sportanlagen, Einheitlichkeit der Leistung, Vermietung eines Fußballstadions

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions auf der Grundlage eines Vertrags, nach dem der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse behält und bestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat, die u. a. den Unterhalt, die Reinigung, die Wartung und die regelgerechte Bereitstellung umfassen und auf die 80 % der vertraglich vorgesehenen Vergütung entfallen, grundsätzlich keine „Vermietung von Grundstücken“ im Sinne der genannten Bestimmung darstellt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu beurteilen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

Régie communale autonome du stade Luc Varenne

Régie communale autonome du stade Luc Varenne

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Cour d appel Mons (Belgien) (Entscheidung vom 31.01.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 102/23)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Befreiungen ‐ Art. 13 Teil B Buchst. b ‐ Begriff der von der Steuer befreiten Vermietung von Grundstücken ‐ Entgeltliche Überlassung eines Fußballstadions ‐ Überlassungsvertrag, in dem sich der Eigentümer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält ‐ Erbringung verschiedener Dienstleistungen durch den Eigentümer, auf die 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung entfallen“

In der Rechtssache C-55/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Mons (Belgien) mit Entscheidung vom 31. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2014, in dem Verfahren

Régie communale autonome du stade Luc Varenne

gegen

État belge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer, des Richters M. Safjan (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Régie communale autonome du stade Luc Varenne, vertreten durch W. Panis, avocat,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Bakopoulos und V. Stroumpouli als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Régie communale autonome du stade Luc Varenne (im Folgenden: Régie) und dem État belge wegen der Abzugsfähigkeit der auf den Erwerb der Anlagen des Fußballstadions „Luc Varenne“ entfallenden Mehrwertsteuer in Höhe von 1 350 001,79 Euro.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 der Sechsten Richtlinie, der zu deren Abschnitt II („Steueranwendungsbereich“) gehört, bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

Rz. 4

Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland“) der Sechsten Richtlinie bestimmt in seinem Teil B („Sonstige Steuerbefreiungen“):

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

…“

Rz. 5

Die in der vorstehenden Randnummer erwä...

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