Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport, Überlassung eines Golfplatzes an Nichtmitglieder

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.

2. Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 133 Abs. 1 Buchst. d, Art. 134 Buchst. b

 

Beteiligte

The Bridport and West Dorset Golf Club

Commissioners for HM Revenue and Customs

Bridport and West Dorset Golf Club Limited

 

Verfahrensgang

Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich) (Urteil vom 19.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 32/3)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Befreiungen ‐ Art. 132 Abs. 1 Buchst. m ‐ Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen ‐ Zutritt zu einem Golfplatz ‐ Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt (‚Greenfee‘) ‐ Ausschluss von der Befreiung ‐ Art. 133 Abs. 1 Buchst. d ‐ Art. 134 Buchst. b ‐ Zusätzliche Einnahmen“

In der Rechtssache C-495/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2012, in dem Verfahren

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

gegen

Bridport and West Dorset Golf Club Limited

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Bridport and West Dorset Golf Club Limited, vertreten durch A. Brown, advocate,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, Art. 133 Abs. 1 Buchst. d und Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (im Folgenden: Commissioners) und der Bridport and West Dorset Golf Club Limited (im Folgenden: Bridport) wegen der Mehrwertsteuerbefreiung bezüglich des Entgelts, das Spieler, die nicht Mitglieder dieses Clubs sind, für den Zutritt zu seinen Golfplätzen zahlen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 unterliegen der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

Rz. 4

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie, der in deren Titel IX Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“) enthalten ist, sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

Rz. 5

Diese Bestimmung übernimmt die Befreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 6

Art. 133 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sin...

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