Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Dienstleistungsverkehr. Richtlinie 96/71/EG. Entsendung von Arbeitnehmern in der Baubranche. Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze festgelegt werden. Bautarifvertrag, dessen Klauseln günstigere Bedingungen festlegen oder sich auf andere Aspekte beziehen. Den gewerkschaftlichen Organisationen eröffnete Möglichkeit, durch kollektive Maßnahmen zu versuchen, in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu zwingen, von Fall zu Fall Verhandlungen zur Festlegung der den Arbeitnehmern zu zahlenden Mindestlöhne zu führen und dem Bautarifvertrag beizutreten

 

Beteiligte

Laval un Partneri

Laval un Partneri Ltd

Svenska Byggnadsarbetareförbundet

Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdeling 1, Byggettan

Svenska Elektrikerförbundet

 

Tenor

1. Art. 49 EG und Art. 3 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sind dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze durch Rechtsvorschriften festgelegt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als die vorsehen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art. 3 dieser Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.

2. Art. 49 EG und 50 EG stehen dem entgegen, dass in einem Mitgliedstaat das an die gewerkschaftlichen Organisationen gerichtete Verbot, eine kollektive Maßnahme mit dem Ziel zu unternehmen, einen zwischen Dritten geschlossenen Tarifvertrag aufzuheben oder zu ändern, von der Voraussetzung abhängt, dass sich die Maßnahme auf Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bezieht, auf die das nationale Recht unmittelbar anwendbar ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Arbetsdomstol (Schweden) mit Entscheidung vom 15. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2005, in dem Verfahren

Laval un Partneri Ltd

gegen

Svenska Byggnadsarbetareförbundet,

Svenska Byggnadsarbetareförbundets avdeling 1, Byggettan,

Svenska Elektrikerförbundet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, A. Rosas, K. Lenaerts, U. Lõhmus (Berichterstatter) und L. Bay Larsen, des Richters R. Schintgen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: J. Swedenborg, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Laval un Partneri Ltd, vertreten durch A. Elmér und M. Agell, advokater,
  • von Svenska Byggnadsarbetareförbundet, Svenska Byggnadsarbetareförbundets avd. 1, Byggettan, und Svenska Elektrikerförbundet, vertreten durch D. Holke, Verantwortlicher in Rechtssachen, sowie durch P. Kindblom und U. Öberg, advokater,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Boček als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und J. Bering Liisberg als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
  • der estnischen Regierung, vertreten durch L. Uibo als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und O. Christmann als Bevollmächtigte,
  • Irlands, vertreten durch D. O'Hagan und C. Loughlin als Bevollmächtigte im Beistand von B. O'Moore, SC, und N. Travers, BL,
  • der lettischen Regierung, vertreten durch E. Balode-Buraka und K. Bārdiņa als Bevollmächtigte,
  • der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas als Bevollmächtigten,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und G. Hesse als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras und M. Korolec sowie durch M. Szymanska als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und J. Himmanen als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge