Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Vorsteuerguthaben, Erstattung von Vorsteuerguthaben, Verzögerung der Erstattung von Vorsteuerguthaben bis zur Prüfung der Jahreserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats nicht gestattet, ohne besondere Prüfung allein auf der Grundlage einer mathematischen Berechnung die Erstattung eines Teils des in einem Steuerzeitraum von einem Monat entstandenen Mehrwertsteuerüberschusses aufzuschieben, bis diese Verwaltung die Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen geprüft hat.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 183

 

Beteiligte

Mednis

SIA Mednis

Valsts ienemumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Urteil vom 10.10.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 6/8)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 183 ‐ Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses ‐ Nationale Regelung, mit der die Erstattung eines Teils des Mehrwertsteuerüberschusses bis zur Prüfung der Jahressteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeschoben wird ‐ Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C-525/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2011, in dem Verfahren

SIA „Mednis“

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der SIA „Mednis", vertreten durch V. Gargaźins, advokāts, und N. Krupeņiča,

‐ des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch N. Jezdakova und M. Kuzenko als Bevollmächtigte,

‐ der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und K. Freimanis als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Sauka und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA „Mednis“, einer Gesellschaft lettischen Rechts (im Folgenden: Mednis), und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Steuerverwaltung, im Folgenden: VID) wegen eines Antrags auf Erstattung eines Betrags, der einem Mehrwertsteuerüberschuss entspricht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 183 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag der für einen Steuerzeitraum geschuldeten Mehrwertsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.“

Rz. 4

Art. 252 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 lautet:

„Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.“

Lettisches Recht

Rz. 5

Das Gesetz über die Mehrwertsteuer (Likums „Par pievienotās vērtības nodokļi“, Latvijas Vēstnesis, 1995, Nr. 49) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt in Art. 9 Abs. 1, dass der Steuerzeitraum einem Kalendermonat entspricht. Nach Abs. 5 dieses Artikels bildet die Gesamtheit der Steuerzeiträume eines Kalenderjahrs das Steuerjahr.

Rz. 6

Art. 11 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes sieht vor, dass der Steuerpflichtige nach Beendigung des Steuerzeitraums innerhalb von 15 Tagen beim VID eine Steuererklärung für diesen Zeitraum abzugeben hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 11 Abs. 6 dieses Gesetzes hat der Steuerpflichtige beim VID eine Erklärung für das Steuerjahr bis zum 1. Mai des folgenden Jahres abzugeben.

Rz. 7

Nach Art. 12 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes hat der Steuerpflichtige die auf den Steuerzeitraum entfallende Steuer innerhalb von 15 Tagen nach dessen Ablauf an die Staatskasse abzuführen.

Rz. 8

Art. 12 Abs. 11 des Mehrwertsteuergesetzes bestimmt, dass der VID dem Steuerpflichtigen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des begründeten Antrags und der Belege den Steuerüberschuss ‐ die Differenz zwischen berechneter Steuer und abziehbarer Vorsteuer ‐ zu erstatten hat.

Rz. 9

Art. 12 Abs. 111 dieses Gesetzes sieht jedoch vor, dass der VID berechtigt ist, die Erstattung des Steuerüber...

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