Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Freier Dienstleistungsverkehr. Beschränkungen. Öffentliche Aufträge. Postdienstleistungen. Regelung einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats, die Bietern und Nachunternehmern vorschreibt, sich zu verpflichten, den zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzten Beschäftigten einen Mindestlohn zu zahlen

 

Normenkette

AEUV Art. 56; Richtlinie 96/71/EG Art. 3 Abs. 1; EGRL 18/2004 Art. 26

 

Beteiligte

RegioPost

RegioPost GmbH & Co. KG

Stadt Landau in der Pfalz

 

Tenor

1. Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach denen sich Bieter und deren Nachunternehmer in einer schriftlichen, ihrem Angebot beizufügenden Erklärung verpflichten müssen, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand eines öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

2. Art. 26 der Richtlinie 2004/18 in der durch die Verordnung Nr. 1251/2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften einer regionalen Einheit eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die vorsehen, dass Bieter und deren Nachunternehmer von der Beteiligung an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, sich durch eine schriftliche, ihrem Angebot beizufügende Erklärung zu verpflichten, den Beschäftigten, die zur Ausführung von Leistungen, die Gegenstand des öffentlichen Auftrags sind, eingesetzt werden sollen, einen in den betreffenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestlohn zu zahlen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. März 2014, in dem Verfahren

RegioPost GmbH & Co. KG

gegen

Stadt Landau in der Pfalz,

Beteiligte:

PostCon Deutschland GmbH,

Deutsche Post AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterinnen A. Prechal (Berichterstatterin) und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der RegioPost GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt A. Günther,
  • der Stadt Landau in der Pfalz, vertreten durch Rechtsanwalt R. Goodarzi,
  • der PostCon Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Brach,
  • der Deutschen Post AG, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Krohn und T. Schneider,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch M. Fruhmann als Bevollmächtigten,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch K. Nordland Hansen und P. Wennerås als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár, J. Enegren und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2015

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1) und Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114, berichtigt im ABl. 2004, L 351, S. 44, und im ABl. 2008, L 198, S. 74) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2004/18).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RegioPost GmbH & Co. KG (im Folgenden: RegioPost) und der Stadt Landau in der Pfalz (Deutschland) (im Folgenden: Stadt Landau) wegen der an Bieter und deren Nachunternehmer im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen A...

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