Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Europäische Kommission hatte Spanien verklagt, daß es den Begriff der Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtline (= § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG) zu eng auslege. Die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Werbekampagne stehen (z.B. Tätigkeiten der Verkaufsförderung), müßten auch als Werbeleistungen behandelt werden.

Der EuGH hat der Klage stattgegeben. Tätigkeiten im Rahmen einer Werbekampagne müßten von dem Begriff der Leistungen auf dem Gebiet der Werbung eingeschlossen werden. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung, wonach die Durchführung einer Werbekampagne für einen anderen Unternehmer als eine einheitliche Werbeleistung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG anzusehen ist.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich Spanien

 

Tenor

  1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere aus dessen Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e, und aus dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es ein auf Leistungen auf dem Gebiet der Werbung anwendbares Mehrwertsteuersystem eingeführt und aufrechterhalten hat, das von diesem Begriff die Maßnahmen zur Verkaufsförderung ausnimmt, selbst wenn diese die Übermittlung einer Botschaft umfassen, durch die die Verbraucher über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung informiert werden sollen, das oder die sie zum Gegenstand hat, um die Verkaufszahlen zu erhöhen.
  2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
 

Fundstellen

BB 1994, 416

DB 1995, 256

HFR 1995, 354

ABl.EG 1993, Nr. C 338/8

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