Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondermaßnahme zur Bekämpfung von Steuerumgehungen, Vereinigtes Königreich, Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer, Distributionssystem bei Kosmetikprodukten, Besteuerungsgrundlage, Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 17 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 sind dahin auszulegen, dass sie einer von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweichenden Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ‐ die mit der Entscheidung 89/534/EWG des Rates vom 24. Mai 1989 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur Anwendung einer Sondermaßnahme bezüglich bestimmter Lieferungen an nichtsteuerpflichtige Wiederverkäufer in Abweichung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie gemäß Art. 27 dieser Richtlinie genehmigt wurde und nach der die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Fall einer Direktvertriebsgesellschaft der Normalwert der verkauften Gegenstände im Stadium des Endverbrauchs ist, wenn diese Gegenstände durch nicht mehrwertsteuerpflichtige Wiederverkäufer vertrieben werden ‐ nicht entgegenstehen, auch wenn diese abweichende Maßnahme die Vorsteuer auf die von diesen Wiederverkäufern bei dieser Gesellschaft erworbenen Vorführartikel nicht auf irgendeine Weise berücksichtigt.

2. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 89/534 beeinträchtigen könnte.

3. Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2004/7 ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der eine Ermächtigung zur Abweichung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie beantragt, nicht verpflichtet ist, die Europäische Kommission darüber zu unterrichten, dass nicht steuerpflichtige Wiederverkäufer Mehrwertsteuer auf die Anschaffung von Vorführartikeln entrichten, die sie bei einer Direktvertriebsgesellschaft erworben haben und die sie für ihre Geschäftstätigkeit verwenden, damit diese Vorsteuer in den Bestimmungen der abweichenden Maßnahme in irgendeiner Weise berücksichtigt wird.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17, 27; Ratsentscheidung 89/534/EWG

 

Beteiligte

Avon Cosmetics

Avon Cosmetics Ltd

Commissioners for HM Revenue and Customs

 

Verfahrensgang

First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 25.05.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 270/24)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Art. 17 ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Art. 27 ‐ Abweichende Sondermaßnahmen ‐ Entscheidung 89/534/EWG ‐ Vertriebssystem, das auf der Lieferung von Gegenständen durch nicht steuerpflichtige Personen beruht ‐ Besteuerung auf der Grundlage des Normalwerts des Gegenstands im letzten Stadium des Vertriebs ‐ Einbeziehung der diesen Personen entstandenen Kosten“

In der Rechtssache C-305/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 25. Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2016, in dem Verfahren

Avon Cosmetics Ltd

gegen

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter J. Malenovský, M. Safjan, D. Sváby und M. Vilaras (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Avon Cosmetics Ltd, vertreten durch D. Scorey, QC, und R. Cordara, QC, beauftragt von A. Cook, I. Hyde und S. P. Porter, Solicitors,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Kraehling, G. Brown und D. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hall, QC,

‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, E. Moro und E. Chatziioakeimidou als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, R. Lyal und A. Lewis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. September 2017

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 (ABl. 2004, L 27, S. 44) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der ihr zugrunde liegenden Grundsätze im ...

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