Entscheidungsstichwort (Thema)

Freier Dienstleistungsverkehr. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG). Krankenversicherung. Sachleistungssystem. Vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer. In einem anderen Mitgliedstaat angefallene Krankheitskosten. Vorherige Genehmigung. Kriterien. Rechtfertigungsgründe

 

Beteiligte

Müller-Fauré und van Riet

V. G. Müller-Fauré

E. E. M. van Riet

Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA

Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen

 

Tenor

– Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und Artikel 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Übernahme der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Niederlassung der Krankenkasse des Versicherten durch einen Leistungserbringer, mit dem diese Kasse keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, und nach denen diese Genehmigung nur erteilt wird, wenn die medizinische Behandlung des Versicherten es erfordert. Die Genehmigung kann jedoch nur dann aus diesem Grund versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung rechtzeitig in einer Einrichtung erlangt werden kann, die eine vertragliche Vereinbarung mit der betreffenden Kasse getroffen hat.

– Dagegen stehen die Artikel 59 und 60 des Vertrages diesen Rechtsvorschriften entgegen, wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-385/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

V. G. Müller-Fauré

gegen

Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA

und

E. E. M. van Riet

gegen

Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen und C. W. A. Timmermans sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Frau Müller-Fauré, vertreten durch J. Blom, advocaat,
  • der Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA, vertreten durch Rechtsanwalt J. K. de Pree, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch P. Rietjens als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der irischen Regierung, vertreten durch M. A. Buckley als Bevollmächtigten im Beistand von N. Hyland, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von I. M. Braguglia, avvocato dello Stato,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister,
  • der isländischen Regierung, vertreten durch E. Gunnarsson, H. S. Kristjánsson und V. Hauksdóttir als Bevollmächtigte,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch H. Seland als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,

unter Berücksichtigung der auf Verlangen des Gerichtshofes eingereichten ergänzenden schriftlichen Erklärungen

  • von Frau van Riet, vertreten durch A. A. J. van Riet,
  • der Onderlinge Waarborgmaatschappij OZ Zorgverzekeringen UA, vertreten durch J. K. de Pree,
  • der Onderlinge Waarborgmaatschappij ZAO Zorgverzekeringen, vertreten durch H. H. B. Limberger als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigten,
  • der spanischen Regie...

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