Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Beförderungsleistungen auf im Ausland liegenden Beförderungsstrecken

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Klage der Kommission gegen Frankreich ging es um die Besteuerung der Beförderungsleistungen für den außerhalb des französischen Hoheitsgebiets liegenden Teil der Beförderungsstrecke zwischen dem Festland Frankreichs und Korsika. Für diesen Teil erhob Frankreich keine Umsatzsteuer. Nach Auffassung der Kommission hätte Frankreich auch für den auf die hohe See entfallenden Teil der Beförderungsleistung Mehrwertsteuer-Eigenmittel zahlen müssen. Der EuGH hat die Klage abgewiesen. Nach dem Urteil müssen die Mitgliedstaaten diejenigen Teilstrecken einer Beförderungsleistung nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen, die außerhalb der Hoheitsgrenzen der Staaten im internationalen Raum zurückgelegt werden, selbst wenn die Beförderung zwischen zwei Punkten desselben Nationalhoheitsgebiets ohne Zwischenaufenthalt in einem anderen Staat erfolgt.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Französische Republik

 

Gründe

Urteil des Gerichtshofes

„Vertragsverletzungsverfahren – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Räumlicher Geltungsbereich – Beförderung, die zwischen zwei Punkten des nationalen Hoheitsgebiets, teilweise aber außerhalb davon erfolgt”

In der Rechtssache C-30-89

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch John Forman und Alain van Solinge, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Edwige Belliard, stellvertretende Direktorin in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, als Bevollmächtigte und Claude Chavance, Attaché principal d'administration centrale in der Direktion für Rechtsangelegenheiten desselben Ministeriums, als stellvertretenden Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince-Henri, Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Javier Conde de Saro, Generaldirektor für die rechtliche und institutionelle Koordinierung in Gemeinschaftsangelegenheiten, und Rosario Silva de Lapuerta, Abogado del Estado beim Staatlichen Juristischen Dienst für den Gerichtshof, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik

erstens ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (ABl. L 336, S. 8), nämlich die erforderlichen Berechnungen durchzuführen, eine Abschrift dieser Berechnungen zu übersenden und der Kommission zum 31. Oktober 1986 die in den Jahren 1980 bis 1985 nicht gezahlten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen ist, weil sie unter Verstoß gegen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1) bei den Beförderungen zwischen dem französischen Festland und den Departements Korsikas für den außerhalb des Festlandsgebiets liegenden Streckenabschnitt eine Steuerbefreiung gewährt hat,

zweitens ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen auf diese Beträge ab 31. Oktober 1986 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) nicht nachgekommen ist,

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler und M. Zuleeg, der Richter T. Koopmans, G. F. Mancini, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, F. Grévisse und M. Diez de Velasco,

Generalanwalt: C. O. Lenz,

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1990

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Februar 1990

folgendes

Urteil

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Februar 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch, daß sie unter Verstoß gegen die Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; ABl. L 145, S. 1; hiernach: Sechste Richtlinie) die Beförderungen zwischen dem französis...

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