Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Begriff des Gebrauchtgegenstands, Weiterverkauf von Schmuck aus Edelmetallen, Pfandhaus, Verkauf von Schmuck zum Zweck der Herauslösung von Edelmetallen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Gebrauchtgegenstände“ gebrauchte Gegenstände, die Edelmetalle oder Edelsteine enthalten, nicht erfasst, wenn diese Gegenstände ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen können und nur die diesen Metallen und Steinen innewohnenden Funktionen behalten haben, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 311 Abs. 1 Nr. 1

 

Beteiligte

E LATS

SIA "E LATS"

Valsts ienemumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstakas tiesas Senats (Lettland) (Beschluss vom 21.03.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 195/14)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 ‐ Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände ‐ Begriff ‚Gebrauchtgegenstände‘ ‐ Gegenstände, die von einem Händler wiederverkaufte Edelmetalle oder Edelsteine enthalten ‐ Verarbeitung dieser Gegenstände nach dem Verkauf ‐ Wiedergewinnung von Edelmetallen oder Edelsteinen ‐ Begriff ‚Edelmetalle oder Edelsteine‘“

In der Rechtssache C-154/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof, Lettland) mit Entscheidung vom 21. März 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2017, in dem Verfahren

SIA ,,E LATS“

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits sowie der Richter A. Borg Barthet und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der SIA ,,E LATS“, vertreten durch Ņ. Podvinska, advokāte, und J. Lagzdiņš, advokāts,

‐ der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kucina und J. Davidoviča als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und E. Kalniņš als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2018

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SIA „E LATS“ (im Folgenden: E LATS) und der Valsts ieņēmumu dienests (Finanzverwaltung Lettland) wegen der Zahlung der Mehrwertsteuer und insbesondere der Anwendbarkeit der Regelung über die Differenzbesteuerung auf den Verkauf von Gegenständen, die u. a. aus Gold, Silber und Edelsteinen gefertigt sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Es sollte eine gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke erlassen werden, um Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden.“

Rz. 4

In Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie heißt es:

„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.

…“

Rz. 5

Titel XII („Sonderregelungen“) der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält ein Kapitel 4 („Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten“), das aus den Art. 311 bis 343 besteht.

Rz. 6

Art. 311 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Für die Zwecke dieses Kapitels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folgende Begriffsbestimmungen:

1. ‚Gebrauchtgegenstände‘ sind bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;

5. ‚steuerpflichtiger Wiederverkäufer‘ ist jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände, Kunstgeg...

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