Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Leasingumsätze einer Bank, Pro-Rata-Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verbietet, eine Bank, die u. a. Leasingtätigkeiten ausübt, zu verpflichten, im Zähler und im Nenner des Bruchs, der dazu dient, für die Gesamtheit ihrer gemischt genutzten Gegenstände und Dienstleistungen einen einheitlichen Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug zu bestimmen, nur den Anteil der von den Kunden im Rahmen ihrer Leasingverträge gezahlten Raten aufzuführen, der auf die Zinsen entfällt, sofern die Nutzung dieser Gegenstände und Dienstleistungen vor allem durch die Finanzierung und die Verwaltung dieser Verträge verursacht wird, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3

 

Beteiligte

Banco Mais

Fazenda Pública

Banco Mais SA

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Urteil vom 16.01.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 189/4)

 

Tatbestand

„Besteuerung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. cArt. 19 ‐ Vorsteuerabzug ‐ Leasingumsätze ‐ Gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen ‐ Regel für die Bestimmung des abzuziehenden Vorsteuerbetrags ‐ Ausnahmeregelung ‐ Voraussetzungen“

In der Rechtssache C-183/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidung vom 16. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. April 2013, in dem Verfahren

Fazenda Pública

gegen

Banco Mais SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzlerin: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Laires als Bevollmächtigte,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko und V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von O. Thomas und R. Hill, Barristers,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Afonso und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fazenda Pública (Staatskasse) und der Banco Mais SA (im Folgenden: Banco Mais), einer Leasinggesellschaft, wegen der Berechnungsregel, die für die Bestimmung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer anzuwenden ist, die beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen geschuldet oder entrichtet wird, die sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht (im Folgenden: gemischt genutzte Gegenstände und Dienstleistungen).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 17 („Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“) der Sechsten Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 2 und 5:

„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

(5) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkte...

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