Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren, Garantie der Aktienübernahme, Underwriting, Aktienemission

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin gehend auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch Dienstleistungen umfasst, die ein Kreditinstitut in Form einer Übernahmegarantie und gegen eine Vergütung gegenüber einer Gesellschaft erbringt, die im Begriff steht, Aktien auszugeben, wenn diese Garantie zum Gegenstand hat, dass sich dieses Institut dazu verpflichtet, diejenigen Aktien zu erwerben, die möglicherweise in der für die Zeichnung der Aktien vorgesehenen Zeit nicht gezeichnet werden.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

 

Beteiligte

Skandinaviska Enskilda Banken

Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Regeringsrätt (Schweden) (Urteil vom 10.12.2009; Abl.EU 2010, Nr. C 51/24)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 ‐ Befreiungen ‐ Übernahmegarantie (underwriting guarantee), die von Kreditinstituten im Rahmen von Aktienausgaben auf dem Kapitalmarkt gegenüber den ausgebenden Gesellschaften gegen Zahlung einer Provision abgegeben wird ‐ Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen“

In der Rechtssache C-540/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2009, in dem Verfahren

Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters K. Schiemann, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jaraśiūnas,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp, vertreten durch J. Hefner, skattejurist,

‐ des Skatteverk, vertreten durch M. Loeb als Bevollmächtigten,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,

‐ von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von A. Aston, SC,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a und d Nrn. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp (im Folgenden: SEB) und dem Skatteverk (schwedische Finanzverwaltung) über die Qualifizierung von Dienstleistungen in Form einer Übernahmegarantie („underwriting guarantee“) im Hinblick auf ihre Befreiung von der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

Rz. 4

Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

d) die folgenden Umsätze:

1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,

2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

5. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐ die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

‐ Warenpapieren,

‐ Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

…“

Nationales Recht

Rz. 5

Kapitel 1 § 1 des Mehrwertsteuergesetzes (Mervärdesskattela...

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