Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Erstattung von Kfz-Kosten, Arbeitnehmerfahrzeuge, Vorsteuerpauschale

 

Leitsatz (amtlich)

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es unter Verstoß gegen die Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung - vorsieht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil der einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zu beruflichen Zwecken gewährten Erstattung abziehen kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Kommission / Pays-Bas

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Königreich der Niederlande

 

Tatbestand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die es einem Arbeitgeber gestattet, von der einem Arbeitnehmer für die Benutzung des Privatfahrzeugs für berufliche Zwecke gewährten Kostenerstattung einen bestimmten Prozentsatz als Vorsteuer abzuziehen

In der Rechtssache C-338/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch E. Mennens und E. Traversa, dann durch E. Traversa und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra, C. Wissels und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Ewing als Bevollmächtigte, im Beistand von N. Pleming, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es unter Verstoß gegen die Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) vorsieht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil der einem Arbeitnehmer für die Benutzung eines Privatfahrzeugs zu beruflichen Zwecken gewährten Kostenerstattung abziehen kann,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter), M. Wathelet und C. W. A. Timmermans,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 5. April 2001, in der die Kommission durch H. M. H. Speyart, das Königreich der Niederlande durch J. van Bakel und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland durch G. Amodeo als Bevollmächtigte, im Beistand von N. Pleming, vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. September 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es unter Verstoß gegen die Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18, im Folgenden: Sechste Richtlinie) vorsieht, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Arbeitgeber einen Teil der einem Arbeitnehmer fü...

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