Entscheidungsstichwort (Thema)

Strom zum Antrieb von Winderzeugern, Strom für Winderzeuger in Hochöfen

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um „elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion … verwendet wird“, im Sinne dieser Bestimmung handelt.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b

 

Beteiligte

Hüttenwerke Krupp Mannesmann

Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.08.2015; Aktenzeichen 4 K 956/14; ZfZ 2015, 63)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerwesen ‐ Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Geltungsbereich ‐ Art. 2 Abs. 4 Buchst. b ‐ Elektrischer Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird ‐ Begriff“

In der Rechtssache C-465/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. August 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2015, in dem Verfahren

Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie des Richters C. Vajda (Berichterstatter) und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin K. Möhlenkamp und C. Palme,

‐ des Hauptzollamts Duisburg, vertreten durch H. Tulowitzki und P. Germelmann als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt und D. Robertson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Tomat und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 2017

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH (im Folgenden: Hüttenwerke Krupp) und dem Hauptzollamt Duisburg (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Ablehnung des von Hüttenwerke Krupp gestellten Antrags, von der Steuer für den Strom entlastet zu werden, den sie im November 2012 in ihrem Betrieb zum Antrieb von Winderzeugern verwendet hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Erwägungsgründe 2 bis 7, 11, 12 und 22 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(2) Das Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen über eine Mindestbesteuerung für elektrischen Strom und Energieerzeugnisse mit Ausnahme der Mineralöle kann dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich sein.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.

(6) Nach Artikel 6 des [EG-]Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden.

(7) Die Gemeinschaft hat als Unterzeichner des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse ‐ und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms ‐ ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.

(11) Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, durch welche steuerlichen Maßnahmen er diesen gemeinschaftlichen Rahmen zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und von elektrischem Strom umsetzen will. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang auch besc...

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